Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 23.07.1976 – 15 O 102/76

ECLI:DE:LGDO:1976:0723.15O102.76.00

Tenor

Der Antragstellerin wird das unter dem 28 .April 1976

beantragte Armenrecht verweigert.

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-

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sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

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Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner der Antragstellerin

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zu Unrecht den Versicherungsschutz gem. § 2 Abs.2 c AKB entzogen

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hat. Unstreitig hatte der Fahrer des von der Antragstellerin ge-

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haltenen Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die

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vorgeschriebene Fahrerlaubnis. Zwar handelte es sich um einen be-

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rechtigten Fahrer, die Antragstellerin durfte jedoch nicht ohne

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Verschulden das Vorliegen der Fahrerlaubnis annehmen. Diese .An-

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nahme ist nur dann entschuldbar, wenn sie aus einer sicheren Er-

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kenntnisquelle gewonnen ist. In aller Regel ist die Vorlage des

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Führerscheins erforderlich (ganz herrschende Rechtsprechung). Da

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der Antragstellerin bekannt war, daß dem Fahrer die Fahrerlaubnis

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entzogen worden war, hatte sie umso mehr Grund, sich den Führer-

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schein tatsächlich vorlegen zu lassen. Die bloße Versicherung des

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Fahrers, er habe seine Fahrerlaubnis wiedererhalten, entschuldigt

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die dadurch hervorgerufene Annahme der Antragstellerin

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gem. § 2 Abs.2 c AKB nicht.