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Landgericht Dortmund Urteil vom 24.05.1989 – 21 S 304/88

ECLI:DE:LGDO:1989:0524.21S304.88.00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird -unter Zurückweisung

des Rechtsmittels im übrigen- das am 8. November 1988

verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teilweise

abgeändert und neu gefaßt.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.943,20 DM

(i.W.: eintausendneunhundertdreiundvierzig 20/100

Deutsche Mark) nebst 4 %Zinsen seit dem 27. September

1988 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen.

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Die Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.

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Der Beklagte schuldet den ausgeurteilten Betrag aus §§ 688, 689 BGB.

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Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag

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und ein Werkvertrag über das Abschleppen des PKW des

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Beklagten am 27.7.1986 zustande gekommen.

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Der PKW wurde im Auftrag des Beklagten vom Kläger abgeschleppt und

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bei dem Kläger für 6,50 DM am Tag zuzüglich Mehrwertsteuer untergestellt.

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Er stand dort mindestens bis zum 29.2.1988.

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Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), daß der

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Kläger unter Berücksichtigung aller hier obwaltenden Umstände

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für 9 Monate die Vergütung für das Unterstellen des Fahrzeugs

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des Beklagten verlangen kann.

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Der Kläger war dem Beklagten zur Aufbewahrung des PKW ohne

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Rücksicht auf seinen Zustand verpflichtet, so daß er hierfür

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auch Vergütung verlangen kann._

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Der Beklagte hat jedenfalls bis zum Ablauf der gesamten neun Monate

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so gröblich gegen die eigenen Vertragspflichten

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gegenüber dem Kläger verstoßen, indem er sich

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nicht um den Verbleib seines PKW kümmerte, daß er dem Kläger

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für diese Zeit keinerlei Treuwidrigkeit vorwerfen kann. Der

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Beklagte hatte sich im September 1986 die Verschrottung mit

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Rücksicht auf noch zu klärende Versicherungsfragen vorbehalten

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und sich in der Folgezeit trotz mehrfacher Aufforderungen

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des Klägers nicht über den weiteren Verbleib des

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PKW geäußert. Dagegen konnte sich der Kläger auf zumutbare

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Weise nicht von der Hinterlegungspflicht befreien. Zwar mag

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der Beklagte im Gläubigerverzug mit der Rücknahme des PKW

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gewesen sein (vgl. §§ 696, 294 ff BGB) -wozu im übrigen aber

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nicht die Verpflichtung zur Rückschaffung zum Beklagten gehört,

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wie das Amtsgericht meint-. Angesichts des Zustandes

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des PKW war aber eine Hinterlegung oder eine Zwangsversteigerung

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des PKW und Hinterlegung des Versteigerungserlöses

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nicht zumutbar, da -aus der Sicht auch eines objektiven Verwahrers-

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ein eventueller Erlös bei der Versteigerung des PKW

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kaum die Kosten der Versteigerung gedeckt hätte. Erst nachdem

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am 16.2.1987 zwangsweise das Kraftfahrzeugzulassungszeichen

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entstempelt worden war und auch danach der Beklagte sich

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gewisse Zeit nicht um das Fahrzeug trotz Aufforderung

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kümmerte, mußte der Kläger (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß

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der Beklagte auf die Rücknahme des Fahrzeuges verzichtete.

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Diese Zeitspanne ist nach Auffassung des Gerichtes mit

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weiteren zwei Monaten anzusetzen.

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Somit ergibt sich folgende Abrechnung:

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Der Beklagte schuldet dem Kläger

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für 9 Monate a 30 Tage jeweils 6,50 =                1.755,00 DM

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Verwahrungsgebühr.

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Dazu kommen die Abschleppkosten

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in Höhe von                                                            125,00 DM

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Das ergibt zusammen              1.880,00 DM

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Hierauf schuldet der Beklagte

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die Mehrwertsteuer von 14 %.

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Danach schuldete der Beklagte

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insgesamt              2.143,20 DM

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Hiervon ist die Zahlung von                 200,00 DM

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abzusetzen.

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Damit verbleibt es bei dem ausgeurteilten

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Betrag in Höhe von              1.943,20 DM

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Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.