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Landgericht Dortmund Urteil vom 25.01.1990 – 15 S 322/89

ECLI:DE:LGDO:1990:0125.15S322.89.00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil

des Amtsgerichts Dortmund vom 17.8.1989

- unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung -

wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

638,00 DM ( i. W.: sechshundertachtunddreißig

Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit 31.1.1989

zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die

Beklagte 87 % und der Kläger 13 %.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543

Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in Höhe

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von 638,00 DM Erfolg.

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Der Kläger hat einen fälligen Anspruch gegen die Beklagte

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auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens für die Zeit

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vom 09. bis 19.12.1988, in welcher sein Fahrzeug unstreitig

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in der Werkstatt der Firma N war (11 Tage) zu je

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58,00 DM täglich. Der Anspruch des Klägers war spätestens

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zu dem Zeitpunkt fällig geworden, als der Kläger der Be-

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klagten anhand der Bescheinigung der Firma N die

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reparaturbedingte Ausfallzeit von 11 Tagen mitgeteilt

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hatte. Für den vom Kläger gefahrenen Pkw Audi 80, 1,8 l

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Hubraum, 66 kw = 90 PS sieht die Tabelle Sanden-Danner

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(Stand 01.09.1987) gemäß Gruppe E einen Nutzungswert von

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58,00 DM täglich vor. Auch der eigene Sachverständige hatte

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das Fahrzeug in diese Gruppe eingeordnet. Zubehör ist nicht

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geeignet, das Fahrzeug in eine höhere Gruppe einzuordnen.

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Der Kläger hat daher nur einen Anspruch in Höhe von

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638,00 DM.

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Der Beklagten steht dem gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht

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gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu. Sie hat keinen fälligen Gegen-

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anspruch gegen den Kläger auf Vorlage der oder einer Re-

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paraturkostenrechnung. Ob die Beklagte einen solchen Gegen-

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anspruch überhaupt haben kann, kann dahinstehen. Die Be-

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klagte begehrt die Vorlage der Rechnung nur zu dem Zweck,

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prüfen zu können, ob die von ihr gezahlten Reparaturkosten

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[gemäß dem ihr vorgelegten Gutachten höher sind als die

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tatsächlich infolge der Reparatur verauslagten Kosten;

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sie meint in diesem Falle einen Rückzahlungsanspruch gegen

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den Kläger zu haben, mit dem sie dann eventuell gegenüber

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dem Nutzungsentschädigungsanspruch aufrechnen will.

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Einen möglichen Rückzahlungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB)

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hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Denn sie hat die

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geschätzten Reparaturkosten gemäß Gutachten, ohne irgend-

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einen konkreten Einwand dagegen erhoben zu haben, vorbe-

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haltlos gezahlt. Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe

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die Richtigkeit der im Gutachten ausgewiesenen Schäden bzw.

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deren wertmäßige Erfassung vor der Zahlung überprüft, hat

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die Beklagte nicht widersprochen. Ein Rückforderungsanspruch

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trotz Zahlung ohne Vorbehalt ist daher nicht ersichtlich,

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so daß auch kein diesen Anspruch vorbereitender Anspruch

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auf Vorlage der Reparaturrechnung, sollte überhaupt eine

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solche Rechnung existieren, besteht. Nachdem die Beklagte

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diese Schadensposition (Reparaturkosten gemäß Gutachten)

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anstandslos vorgerichtlich beglich, stellt sich im vor-

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liegenden Falle im nachhinein nicht mehr Frage, ob der Kläger be-

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rechtigt war, die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis trotz

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durchgeführter Reparatur abzurechnen, oder ob er nur auf

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der Basis der tatsächlich verauslagten Reparaturkosten

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abrechnen konnte. Gegen die Ansicht der Beklagten, der

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Kläger müsse nach durchgeführter Reparatur auf der Basis

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der tatsächlich gezahlten Reparaturkosten abrechnen und

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daher die Rechnung vorlegen, ist die erst in jüngster Zeit

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veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW

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1989, 3009 = NZV 89, 465) anzuführen, wonach der Ge-

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schädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB den zur Herstellung er-

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forderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlaßte

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Reparatur verlangen kann. Für das, was zur Schadensbe-

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seitigung nach § 249 Satz 2 BGB erforderlich ist, ist

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ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

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typisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann das Schätzungs-

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gutachten eines anerkannten Sachverständigen über die Höhe

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der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine

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sachgerechte Grundlage sein, sofern das Gutachten hin-

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reichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt,

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den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirt-

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schaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH

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a.a.O.). Das Schätzungsgutachten legt zwar den zu be-

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anspruchenden Schadensersatz für die Reparatur nicht

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bindend fest; auch kann die Reparaturrechnung zu einer

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genaueren Bemessung des nach § 249 Satz 2 BGB geschuldeten

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Ersatzbetrages führen. Das Schätzungsgutachten ist aber

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dann eine ausreichende Grundlage für die Frage, welcher

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Betrag zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, wenn die

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Versicherung keine substantiierten Einwendungen gegen das

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Schätzungsgutachten des Sachverständigen vorbringt. Das

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vom Kläger eingeholte Schätzungsgutachten wäre daher eine

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ausreichende Grundlage zur Bewertung des Fahrzeugschadens

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gewesen; denn Einwendungen hiergegen hat die Beklagte bis

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heute nicht vorgebracht.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288, 284 BGB;

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92 Abs. 1 ZPO.

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Gegenstandswert: 737,00 DM