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Landgericht Dortmund Urteil vom 24.07.1991 – 1 S 93/91

ECLI:DE:LGDO:1991:0724.1S93.91.00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil

des Amtsgerichts Dortmund vom 19.12.1990 wird

dieses teilweise abgeändert und wie folgt neu

gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

400,00 DM (i. W. vierhundert Deutsche Mark)

nebst 4 % Zinsen seit dem 11.07.1990 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

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E n t s c he i d u n g s g r ü n d e

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Auf .die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf

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Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400,00 DM gemäß

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§§ 847, 823 BGB.

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Durch die Benutzung der von dem Beklagten betriebenen

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Dampfsauna hat der Kläger eine Verbrennung am rechten

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Unterschenkel erlitten. Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflichten

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verletzt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.1991 erklärt, daß zum Schutz vor Verbrennungen auf den Dampfrohren Plexiglaskappen angebracht seien, die mit einem Gewinde aufgeschraubt

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seien. Es komme ca. zehnmal im Jahr vor, daß die Abdeckhauben

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herunterfallen würden, wenn mutwillig dagegen getreten werde.

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Nach diesem Sachverhalt geht die Kammer davon aus, daß

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eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zumindest darin

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zu sehen ist, daß der Beklagte nicht durch entsprechende

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Warnschilder darauf hinweist, sich nicht in der Nähe der

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Dampfrohre aufzuhalten.

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Die Kammer hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 DM

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für angemessen. Nach dem ärztlichen Attest vom 10.06.1990

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hat der Kläger an der Außenseite des rechten Unterschenkels

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eine 2 cm große Verbrennung 2. Grades erlitten. Es wurde

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die Behandlung mit Rivanolumschlägen und Brandgel eingeleitet.

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Aus diesem Attest ergibt sich nicht, daß eine weitere

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Behandlung erforderlich war. Erstmals in der mündlichen

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Verhandlung vom 24.07.1991 hat der Kläger vorgetragen,

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daß die ärztliche Behandlung fünf Wochen gedauert habe.

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Nähere Angaben dazu hat er jedoch nicht gemacht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.