Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 23.06.1992 – 9 T 427/92
ECLI:DE:LGDO:1992:0623.9T427.92.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.
G r ü n d e
Durch notariellen Vertrag vom 17.12.1991 (UR-Nr. ###/91
des Notars L in C ) hat die Beteiligte
von der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen
die eingangs bezeichneten Grundstücke erworben. In § 13
des notariellen Vertrages bewilligte die Beteiligte unter
Nr. 3 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden
Inhalts:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des
Landes Nordrhein-Westfalen des Inhalts, daß die Grundstücke
nur in Übereinstimmung mit den Interessen des
Natur- und -Landschaftsschutzes genutzt werden dürfen.
Änderungen in der Nutzung der Grundstücke dürfen nur
mit Zustimmung des Regierungspräsidenten Arnsberg
- höhere Landschaftsbehörde - vorgenommen werden.
Mit Zwischenverfügung vom 28.02.1992 hat das Amtsgericht
darauf hingewiesen, daß der beabsichtigten Eintragung
der Dienstbarkeit entgegenstehe, daß die Verpflichtungen
des Grundstückseigentümers nicht ausreichend bestimmt
seien. Zur Behebung des Hindernisses hat das Amtsgericht
unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist von vier Wochen gesetzt.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Erinnerung
der Beteiligten vom 15.05.1992, der das Amtsgericht nicht
abgeholfen hat.
II.
Die nach Vorlage an die Kammer als Beschwerde geltende
Erinnerung § 11 Abs. 2 Rechtspflegersetz ist nach § 71
GBO statthaft, sachlich jedoch unbegründet.
Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann
nach § 1090 Abs. 1 BGB sein, was gemäß § 1018 BGB Inhalt
einer Grunddienstbarkeit sein kann. Von den in § 1018 BGB
aufgezählten Möglichkeiten kommt nur die zweite vorliegend
in Betracht, nämlich die Nichtvornahme gewisser Handlungen
auf dem belasteten Grundstück. Vorliegend ist bereits
zweifelhaft. ob der Inhalt der Dienstbarkeit bereits
deshalb unzulässig ist. weil nur positiv beschrieben
wird. was der Eigentümer noch tun darf (Nutzung der
Grundstücke in Übereinstimmung mit den Interessen des
Natur- und Landschaftsschutzes). während das Gesetz
davon ausgeht. daß negativ zu formulieren ist, was der
Eigentümer nicht tun darf. Diese Frage bedarf hier jedoch
nicht einer abschließenden Entscheidung, da dar Inhalt der
Dienstbarkeit schon dem das Sachenrecht und dem das
gesamte Grundbuchsystem beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz
nicht gerecht wird. Aufgabe des Grundbuches ist
es, die Leichtigkeit und Sicherheit des Rechts- und- Geschäftsverkehrs
im Bereich der Liegenschaften zu gewährleisten.
Dieser Zweck verlangt so klare und eindeutige
Eintragungen. daß sich jedermann rasch und zuverlässig
über den Inhaber, Art, Umfang und Wirkungen eines eingetragenen
Rechts unterrichten kann (BayObLG NJW 1982 , 1054, 1055; OLG Hamm NJW 1985, 3213. 3214).
Die hier gewählte Formulierung "Nutzung in Übereinstimmung mit
den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes" ist
zu abstrakt und läßt verschiedene Auslegungen zu. Weder
die Nutzungsmöglichkeiten noch die Interessen des Natur- und
Landschaftsschutzes werden näher nach Inhalt und
Reichweite bezeichnet. Derjenige, der das Grundbuch
einsieht, kann daher keine konkrete Vorstellung und
Inhalt, Grenzen der Dienstbarkeit und damit von ihrer
Tragweite für das belastete Eigentum gewinnen.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2 KostO
in Verbindung mit § 30 Abs.2 KostO .