Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 23.06.1992 – 9 T 427/92

ECLI:DE:LGDO:1992:0623.9T427.92.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.

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G r ü n d e

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Durch notariellen Vertrag vom 17.12.1991 (UR-Nr. ###/91

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des Notars L in C ) hat die Beteiligte

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von der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen

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die eingangs bezeichneten Grundstücke erworben. In § 13

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des notariellen Vertrages bewilligte die Beteiligte unter

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Nr. 3 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden

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Inhalts:

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Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des

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Landes Nordrhein-Westfalen des Inhalts, daß die Grundstücke

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nur in Übereinstimmung mit den Interessen des

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Natur- und -Landschaftsschutzes genutzt werden dürfen.

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Änderungen in der Nutzung der Grundstücke dürfen nur

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mit Zustimmung des Regierungspräsidenten Arnsberg

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- höhere Landschaftsbehörde - vorgenommen werden.

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Mit Zwischenverfügung vom 28.02.1992 hat das Amtsgericht

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darauf hingewiesen, daß der beabsichtigten Eintragung

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der Dienstbarkeit entgegenstehe, daß die Verpflichtungen

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des Grundstückseigentümers nicht ausreichend bestimmt

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seien. Zur Behebung des Hindernisses hat das Amtsgericht

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unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist von vier Wochen gesetzt.

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Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Erinnerung

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der Beteiligten vom 15.05.1992, der das Amtsgericht nicht

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abgeholfen hat.

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II.

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Die nach Vorlage an die Kammer als Beschwerde geltende

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Erinnerung § 11 Abs. 2 Rechtspflegersetz ist nach § 71

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GBO statthaft, sachlich jedoch unbegründet.

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Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann

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nach § 1090 Abs. 1 BGB sein, was gemäß § 1018 BGB Inhalt

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einer Grunddienstbarkeit sein kann. Von den in § 1018 BGB

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aufgezählten Möglichkeiten kommt nur die zweite vorliegend

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in Betracht, nämlich die Nichtvornahme gewisser Handlungen

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auf dem belasteten Grundstück. Vorliegend ist bereits

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zweifelhaft. ob der Inhalt der Dienstbarkeit bereits

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deshalb unzulässig ist. weil nur positiv beschrieben

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wird. was der Eigentümer noch tun darf (Nutzung der

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Grundstücke in Übereinstimmung mit den Interessen des

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Natur- und Landschaftsschutzes). während das Gesetz

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davon ausgeht. daß negativ zu formulieren ist, was der

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Eigentümer nicht tun darf. Diese Frage bedarf hier jedoch

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nicht einer abschließenden Entscheidung, da dar Inhalt der

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Dienstbarkeit schon dem das Sachenrecht und dem das

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gesamte Grundbuchsystem beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz

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nicht gerecht wird. Aufgabe des Grundbuches ist

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es, die Leichtigkeit und Sicherheit des Rechts- und- Geschäftsverkehrs

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im Bereich der Liegenschaften zu gewährleisten.

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Dieser Zweck verlangt so klare und eindeutige

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Eintragungen. daß sich jedermann rasch und zuverlässig

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über den Inhaber, Art, Umfang und Wirkungen eines eingetragenen

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Rechts unterrichten kann (BayObLG NJW 1982 , 1054, 1055; OLG Hamm NJW 1985, 3213. 3214).

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Die hier gewählte Formulierung "Nutzung in Übereinstimmung mit

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den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes" ist

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zu abstrakt und läßt verschiedene Auslegungen zu. Weder

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die Nutzungsmöglichkeiten noch die Interessen des Natur- und

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Landschaftsschutzes werden näher nach Inhalt und

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Reichweite bezeichnet. Derjenige, der das Grundbuch

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einsieht, kann daher keine konkrete Vorstellung und

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Inhalt, Grenzen der Dienstbarkeit und damit von ihrer

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Tragweite für das belastete Eigentum gewinnen.

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Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

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Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2 KostO

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in Verbindung mit § 30 Abs.2 KostO .