Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Urteil vom 02.05.1995 – 1 S 313/94
ECLI:DE:LGDO:1995:0502.1S313.94.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am
15. Juni 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543
Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Vorfall vom
06.12.1993 , bei dem die damals etwa 5 ½ Jahre alte Be-
klagte das Fahrzeug des Klägers großflächig mit einem
Stein zerkratzt haben soll, keinen Anspruch auf
Schadensersatz.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert schon
daran, daß die Beklagte zum Tatzeitpunkt nicht das
7. Lebensjahr vollendet hatte und deshalb gem. § 828
BGB für den Schaden nicht verantwortlich ist.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts führen Billig-
keitsgründe auch nicht zu einer Haftung der Beklagten
nach § 829 BGB. Ob ein Ersatzanspruch zuzubilligen ist,
richtet sich danach, ob die Billigkeit nach den Umstän-
den des Falles, insbesondere nach den Verhältnissen der
Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert. Dabei sind
alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie
die Vermögensverhältnisse der Beteiligten, ihre sonsti-
gen Lebensverhältnisse, die Folgen der Schädigung und
nicht zuletzt die Umstände der Tat selbst. Derartige
Umstände, die eine Haftung der Beklagten begründen wür-
den, hat der Kläger nicht dargetan. Die Tatsache, daß
für die Beklagte ein Haftpflichtversicherer einzutreten
hätte, ist bei der Abwägung der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse der Beteiligten ohne Bedeutung. Mit der stän-
digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der
Obergerichte geht die Kammer davon aus, daß das Be-
stehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung zwar
zu einer Korrektur hinsichtlich der Höhe eines zu
zahlenden Betrages von Bedeutung sein kann, nicht aber
zur Bejahung der Billigkeitshaftung führen kann
(Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 53. Aufl., § 829
Rdn. 3 m.w.N.). Der Zweck der privaten Haftpflichtver-
sicherung liegt darin, den Versicherungsnehmer von
Schadensersatzansprüchen freizustellen und damit sein
Vermögen zu schützen, nicht aber eine Haftung zu be-
gründen. Eine andere Auffassung würde gegen den Grund-
satz verstoßen, daß die Versicherung der Haftung folgt,
nicht ihrerseits haftungsbegründend wirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.