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Landgericht Dortmund Urteil vom 20.12.1995 – 21 S 171/95

ECLI:DE:LGDO:1995:1220.21S171.95.00

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am

21. Dezember 1994 verkündete Urteil des

Amtsgerichts Dortmund wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

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Entscheidunqsqründe

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(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)

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Die rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten hat

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in der Sache keinen Erfolg.

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Die Kammer folgt im Ergebnis der Auffassung des Amts-

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gerichts, wonach der Beklagte jedenfalls gemäß § 1615

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Abs. 2 BGB dazu verpflichtet ist, die Kosten der Be-

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erdigung seiner verstorbenen Mutter zu tragen. Im

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Gegensatz zu dem Amtsgericht sieht die Kammer aller-

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dings in der Vorschrift des § 1615 Abs. 2 BGB eine

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selbständige Anspruchsgrundlage, so daß es der An-

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wendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Be-

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reicherung nicht bedarf.

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Die Vorschrift des § 1615 Abs. 2 BGB setzt freilich

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voraus, daß die Bezahlung der Beerdigungskosten nicht

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von dem Erben zu erlangen ist. Die Kammer ist nach

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Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Voraus-

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setzung nach Lage des Falles als gegeben anzusehen ist.

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Geht man mit dem Beklagten davon aus, daß er für sich

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und seine Kinder die Erbschaft wirksam ausgeschlagen

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hat, so wäre - da sonstige Erbberechtigte ersichtlich

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nicht vorhanden sind - gemäß § 1936 BGB der Fiskus ge-

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setzlicher Erbe geworden. Dieser hätte zwar die Erb-

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schaft nicht ausschlagen können, hätte jedoch im

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praktischen Ergebnis auf jeden Fall nur mit dem Nachlaß

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gehaftet, zumal ihm die Geltendmachung der Haftungs-

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beschränkung durch die gesetzlichen Bestimmungen

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wesentlich erleichtert wird (§§ 211 BGB, 882 a ZPO

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sowie Palandt § 2011 Rn. 1). Angesichts dieser recht-

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lichen Situation und des Umstandes, daß unstreitig kein

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Nachlaßvermögen vorhanden ist, wäre es völlig un-

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realistisch, davon auszugeben, daß der Fiskus von der

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Möglichkeit der Haftungsbeschränkung keinen Gebrauch

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machen werde. Es bleibt letztlich also dabei, daß die

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Klägerin die von ihr verauslagten Beerdigungskosten von

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dem gesetzlichen Erben nicht wird erlangen können.

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Der hiernach eintretenden Haftung des Beklagten steht

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auch nicht die Vorschrift des § 1611 BGB entgegen. Sein

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Sachvortrag reicht nicht aus, um die Feststellung zu

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rechtfertigen, daß seine verstorbene Mutter ihre eigene

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Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten gröblich ver-

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nachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Ver-

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fehlung gegen ihn schuldig gemacht hat. Angesichts

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dessen, daß sich die Eltern des Beklagten zu einer Zeit

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haben scheiden lassen, als er noch sehr jung war, läßt

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allein der Umstand, daß der Kontakt zwischen ihm und

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seiner Mutter schon sehr früh abgerissen ist, noch

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nicht notwendig auf eine schwere Verfehlung der Mutter

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schließen. Die hierfür erforderliche Beurteilung ihrer

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Lebensführung setzt tiefere Kenntnisse über ihre

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Lebensumstände voraus, über die ersichtlich auch der

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Beklagte selbst nicht verfügt. Insgesamt sieht sich die

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Kammer aufgrund des hierzu nur knapp gehaltenen Sach-

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vortrags des Beklagten nicht in der Lage, die Fest-

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stellung zu treffen, daß seine Inanspruchnahme grob un-

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billig wäre ( § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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Die Berufung des Beklagten war nach alledem mit der

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Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen..