Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Urteil vom 17.04.1997 – 15 S 77/96

ECLI:DE:LGDO:1997:0417.15S77.96.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts

Dortmund vom 9.1.1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2

(ohne Tatbestand gemäß § 543 ZPO)

3

Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet.

4

Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Insbesondere

5

folgt die Kammer der amtsgerichtlichen Berechnung, mit der ein

6

unverhältnismäßiger Aufwand der Anmietung einer Ersatztaxe begründet

7

worden ist. Diese Berechnung entspricht ständiger Rechtsprechung

8

der Kammer.

9

Im übrigen greifen die vom Kläger in der Berufung vorgebrachten

10

Einwendungen gegen diese Berechnung auch nicht durch. Selbst

11

wenn vom errechneten Umsatzerlös von 1.957,20 DM lediglich

12

30 % leistungsbezogene Kosten abgezogen werden, verbleibt ein

13

Betrag von 1.370,00 DM. Dieser ist im Verhältnis zu den Mietwagenkosten

14

von 4.000,00 DM immer noch unverhältnismäßig. Damit

15

sind auch nach Berechnung des Klägers die Mietwagenkosten im

16

Verhältnis zum Umsatzerlös eindeutig unverhältnismäßig.

17

Im übrigen hat das Amtsgericht zu Recht hinsichtlich der Erforderlichkeit

18

der Anmietung einer Ersatztaxe darauf hingewiesen,

19

daß die Reparaturzeit in die Osterferien fiel. Auch insoweit hat

20

der Kläger zur Erforderlichkeit der Anmietung in der Berufung

21

nichts weiter vorgetragen. Die Berufung des Klägers war daher

22

mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.