Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Urteil vom 11.03.1998 – 21 S 330/97
ECLI:DE:LGDO:1998:0311.21S330.97.00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -
das am 2. Oktober 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in in sämtliche über ihre Person geführten Pflegeunterlagen im Original zu geben, und zwar für angemessene Zeit.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 l ZPO abgesehen.)
Die Verurteilung der Beklagten erfolgte aufgrund des Anerkenntnisses
des Beklagten im Anschluß an den in der mündlichen Verhandlung vom
11.03.1998 erstmals gestellten Hilfsantrag der Klägerin.
Die weitergehende Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Pflegeunterlagen besteht
ebenso wenig wie ein Anspruch auf die Übersendung vollständiger
Ablichtungen Zug um Zug gegen Zahlung der hierdurch entstehenden Kos-
ten .
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf
Herausgabe der Krankenunterlagen, sondern lediglich auf Einsichtnahme
der Patient daran ein ersichtliches Interesse hat und billigenswerte
Gründe für die Verweigerung nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1983, 328 ff.).
Ein solcher Anspruch auf Einsichtnahme durch den Patienten darf dabei
nicht mißbräuchlich und insbesondere nicht zur Unzeit ausgeübt werden,
was beinhaltet, daß die Einsichtnahme in den Räumen des behandelnden
(Arztes bzw. Krankenhauses zu Erfolgen hat (vgl. BGH aaO, 329).
Insbesondere aber ist der Anspruch der Klägerin auf eidesstattliche
Versicherung der Vollständigkeit der herauszugebenden Unterlagen
unbegründet, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die vollständigen
Unterlagen zur Einsichtnahme frei zu geben. Das Recht auf Einsicht
besteht nämlich nur in dem Umfange, als sich die Aufzeichnungen auf
naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde oder Behandlungsfakten
beziehen, die die Person des Patienten betreffen (vgl. BGH aaO).
Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.
Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, ergibt sich dies schon aus
aus § 97 l ZPO.
Soweit der Beklagte den in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.1998
erstmals gestellten Hilfsantrag anerkannt hat, beruht die Kostenent-
scheidung auf § 93 ZPO. Der Beklagte hat im Vorfeld des Prozesses
bereits die Einsichtnahme in seinen Räumen angeboten, so daß er
durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage im Rahmen des nunmehr anerkannten Hilfsantrages gegeben hat. Dieser stellte auch
kein Minus dar gegenüber den übrigen Ansprüchen, wobei Insoweit.
auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.