Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Urteil vom 11.03.1998 – 21 S 330/97

ECLI:DE:LGDO:1998:0311.21S330.97.00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen -

das am 2. Oktober 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund teilweise

abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in in sämtliche über ihre Person geführten Pflegeunterlagen im Original zu geben, und zwar für angemessene Zeit.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 l ZPO abgesehen.)

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Die Verurteilung der Beklagten erfolgte aufgrund des Anerkenntnisses

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des Beklagten im Anschluß an den in der mündlichen Verhandlung vom

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11.03.1998 erstmals gestellten Hilfsantrag der Klägerin.

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Die weitergehende Klage ist unbegründet.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Pflegeunterlagen besteht

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ebenso wenig wie ein Anspruch auf die Übersendung vollständiger

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Ablichtungen Zug um Zug gegen Zahlung der hierdurch entstehenden Kos-

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ten .

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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf

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Herausgabe der Krankenunterlagen, sondern lediglich auf Einsichtnahme

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gemäß den §§ 242, 611, 810 BGB, Artikeln 1 und 2 GG, wenn und soweit

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der Patient daran ein ersichtliches Interesse hat und billigenswerte

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Gründe für die Verweigerung nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1983, 328 ff.).

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Ein solcher Anspruch auf Einsichtnahme durch den Patienten darf dabei

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nicht mißbräuchlich und insbesondere nicht zur Unzeit ausgeübt werden,

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was beinhaltet, daß die Einsichtnahme in den Räumen des behandelnden

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(Arztes bzw. Krankenhauses zu Erfolgen hat (vgl. BGH aaO, 329).

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Insbesondere aber ist der Anspruch der Klägerin auf eidesstattliche

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Versicherung der Vollständigkeit der herauszugebenden Unterlagen

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unbegründet, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die vollständigen

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Unterlagen zur Einsichtnahme frei zu geben. Das Recht auf Einsicht

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besteht nämlich nur in dem Umfange, als sich die Aufzeichnungen auf

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naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde oder Behandlungsfakten

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beziehen, die die Person des Patienten betreffen (vgl. BGH aaO).

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Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.

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Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, ergibt sich dies schon aus

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aus § 97 l ZPO.

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Soweit der Beklagte den in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.1998

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erstmals gestellten Hilfsantrag anerkannt hat, beruht die Kostenent-

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scheidung auf § 93 ZPO. Der Beklagte hat im Vorfeld des Prozesses

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bereits die Einsichtnahme in seinen Räumen angeboten, so daß er

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durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage im Rahmen des nunmehr anerkannten Hilfsantrages gegeben hat. Dieser stellte auch

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kein Minus dar gegenüber den übrigen Ansprüchen, wobei Insoweit.

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auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.