Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 05.10.1999 – 9 T 517/99

ECLI:DE:LGDO:1999:1005.9T517.99.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Gründe

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den An-

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trag des Finanzamtes auf Eröffnung des Konkursverfahrens

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über das Vermögen der Schuldnerin kostenpflichtig zurückge-

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wiesen. Zuvor hatte die Finanzbehörde das Konkurseröffnungs-

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verfahren für erledigt erklärt, nachdem die Steuerschuld der

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Antragsgegnerin, die in dem Antrag mit rd. 35.000,00 DM an-

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gegeben war, teils durch Ratenzahlungen, teils im Wege der

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Forderungspfändung und im Wesentlichen durch Verrechnung mit

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Anfang 1999 festgesetzten Steuererstattungsansprüchen erlo-

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schen war.

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Da die Ermittlungen des Amtsgerichtes zum Zeitpunkt der Er-

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ledigungserklärung keine "weiteren" Anhaltspunkte für eine

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Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erbracht hatten und die

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Schuldnerin der Erledigungserklärung widersprach, hat das

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Amtsgericht den Konkursantrag mit der Begründung zurückge-

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wiesen, eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit ließe sich nicht

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feststellen.

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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig

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und begründet.

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Das Amtsgericht hat bei der Zurückweisung des Antrages einen

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falschen rechtlichen Maßstab angewandt, da es seiner Ent-

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scheidung offensichtlich die zivilprozessualen Grundsätze

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über die einseitige Erledigungserklärung zugrunde gelegt

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hat. Diese sind nach Auffassung der Kammer jedoch nicht an-

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wendbar. Zweifellos können die Beteiligten eines Konkursver-

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fahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben und

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sich damit analog § 91 a ZPO der Kostenentscheidung des Ge-

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richts unterwerfen. Widerspricht der Schuldner jedoch der

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Erledigungserklärung, so sind die Grundsätze über die ein-

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seitige Erledigungserklärung schon deshalb nicht anwendbar,

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weil praktisch das gesamte Verfahren mit sämtlichen Ermitt-

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lungen fortzusetzen wäre, nur um festzustellen, ob im Zeit-

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punkt der Antragstellung eine Konkursgrund vorlag. Hierfür

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sind die Verfahrensvorschriften der Konkursordnung offen-

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sichtlich ungeeignet.

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Die Kammer folgt daher der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl.

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NJW-RR 94, 445 f.), wonach im Falle der einseitigen Erledi- .

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gungserklärung lediglich zu prüfen ist, ob der Eröffnungsan-

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trag insbesondere mangels hinreichender Glaubhaftmachung des

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Konkursgrundes unzulässig war oder noch vor dem erledigenden

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Ereignis durch Gegenglaubhaftmachung unzulässig geworden

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ist. Beides ist hier nicht der Fall.

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Ob das bloße Behaupten der eigenen Vollstreckungsforderungen und

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der Nachweis eines fruchtlosen Sachpfändungsversuchs zur

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Glaubhaftmachung ausreichnd sind, bedarf hier keiner Ent-

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scheidung. Maßgeblich ist vielmehr die Zusammensetzung der

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Steuerschuld. Die Kammer hält es für durchaus zutreffend,

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dass die Nichtabführung der Umsatzsteuer ein sehr aussage-

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kräftiges Indiz für die Prognose der (voraussichtlich dauer-

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haften) Zahlungsunfähigkeit ist. Da es sich hier um einen

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bloßen Durchlaufposten handelt, weist das Einbehalten dieser

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Gelder darauf hin, dass das Unternehmen einen Finanzbedarf

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hat, den es nur noch auf diese offensichtlich verfehlte Wei-

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se decken kann. Dieser Sachverhalt ist daher nicht wesent-

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lich anders zu behandeln, als die Nichtabführung der Arbeit-

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nehmerbeiträge zur Sozialversicherung.

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Von daher war die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hin-

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reichend glaubhaft gemacht. Eine Gegenglaubhaftmachung ist

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nicht erfolgt. Der bloße Hinweis auf noch abzugebende Steuer-

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erklärungen stellte eine solche nicht dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.