Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 05.10.1999 – 9 T 517/99
ECLI:DE:LGDO:1999:1005.9T517.99.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den An-
trag des Finanzamtes auf Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der Schuldnerin kostenpflichtig zurückge-
wiesen. Zuvor hatte die Finanzbehörde das Konkurseröffnungs-
verfahren für erledigt erklärt, nachdem die Steuerschuld der
Antragsgegnerin, die in dem Antrag mit rd. 35.000,00 DM an-
gegeben war, teils durch Ratenzahlungen, teils im Wege der
Forderungspfändung und im Wesentlichen durch Verrechnung mit
Anfang 1999 festgesetzten Steuererstattungsansprüchen erlo-
schen war.
Da die Ermittlungen des Amtsgerichtes zum Zeitpunkt der Er-
ledigungserklärung keine "weiteren" Anhaltspunkte für eine
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erbracht hatten und die
Schuldnerin der Erledigungserklärung widersprach, hat das
Amtsgericht den Konkursantrag mit der Begründung zurückge-
wiesen, eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit ließe sich nicht
feststellen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig
und begründet.
Das Amtsgericht hat bei der Zurückweisung des Antrages einen
falschen rechtlichen Maßstab angewandt, da es seiner Ent-
scheidung offensichtlich die zivilprozessualen Grundsätze
über die einseitige Erledigungserklärung zugrunde gelegt
hat. Diese sind nach Auffassung der Kammer jedoch nicht an-
wendbar. Zweifellos können die Beteiligten eines Konkursver-
fahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben und
sich damit analog § 91 a ZPO der Kostenentscheidung des Ge-
richts unterwerfen. Widerspricht der Schuldner jedoch der
Erledigungserklärung, so sind die Grundsätze über die ein-
seitige Erledigungserklärung schon deshalb nicht anwendbar,
weil praktisch das gesamte Verfahren mit sämtlichen Ermitt-
lungen fortzusetzen wäre, nur um festzustellen, ob im Zeit-
punkt der Antragstellung eine Konkursgrund vorlag. Hierfür
sind die Verfahrensvorschriften der Konkursordnung offen-
sichtlich ungeeignet.
Die Kammer folgt daher der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl.
NJW-RR 94, 445 f.), wonach im Falle der einseitigen Erledi- .
gungserklärung lediglich zu prüfen ist, ob der Eröffnungsan-
trag insbesondere mangels hinreichender Glaubhaftmachung des
Konkursgrundes unzulässig war oder noch vor dem erledigenden
Ereignis durch Gegenglaubhaftmachung unzulässig geworden
ist. Beides ist hier nicht der Fall.
Ob das bloße Behaupten der eigenen Vollstreckungsforderungen und
der Nachweis eines fruchtlosen Sachpfändungsversuchs zur
Glaubhaftmachung ausreichnd sind, bedarf hier keiner Ent-
scheidung. Maßgeblich ist vielmehr die Zusammensetzung der
Steuerschuld. Die Kammer hält es für durchaus zutreffend,
dass die Nichtabführung der Umsatzsteuer ein sehr aussage-
kräftiges Indiz für die Prognose der (voraussichtlich dauer-
haften) Zahlungsunfähigkeit ist. Da es sich hier um einen
bloßen Durchlaufposten handelt, weist das Einbehalten dieser
Gelder darauf hin, dass das Unternehmen einen Finanzbedarf
hat, den es nur noch auf diese offensichtlich verfehlte Wei-
se decken kann. Dieser Sachverhalt ist daher nicht wesent-
lich anders zu behandeln, als die Nichtabführung der Arbeit-
nehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
Von daher war die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hin-
reichend glaubhaft gemacht. Eine Gegenglaubhaftmachung ist
nicht erfolgt. Der bloße Hinweis auf noch abzugebende Steuer-
erklärungen stellte eine solche nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.