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Landgericht Dortmund Urteil vom 16.03.2000 – 11 S 82/99

ECLI:DE:LGDO:2000:0316.11S82.99.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten, wird das am.

01.04.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamm

abgeändert und neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543

Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten, ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keinem recht-

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lichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz

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zu.

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Denn die Beklagte hat keine ihr gegenüber dem Kläger

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obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn

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nach den überzeugenden Ausführungen des Sachver-

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ständigen Dr. rer. nat. S ist der

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Wassereintritt nicht durch die zur Grundwasserabsenkung

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eingeleiteten Maßnahmen bzw. deren Aufhebung verursacht

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worden. Auch beim Zurückfließen des Grundwassers kann

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dieses nicht höher steigen, als der sonst vorhandene

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Pegel wäre. Auch ist eine Erhöhung des Grundwasser-

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spiegels nicht durch eine Verdichtung des Bodens im Be-

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reich des neu verlegten Abwasserkanals eingetreten.

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Die Beklagte hat auch keine ihr obliegende Amtspflicht

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verletzt. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, den.

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Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der alte

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Abwasserkanal eine nicht näher bestimmbare Drainwirkung

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auf das Grundwasser ausgeübt habe mit der Folge, dass

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ein Anstieg des Grundwassers zu befürchten sei.

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Konkrete Erkenntnisse, dass und in welchem Umfang das

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Grundwasser im Bereich der neuverlegten Kanaltrasse

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steigen werde, hatten die Beklagte oder ihre Mitarbeiter

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nicht. Weder behauptet dies der Kläger noch hat der

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Gutachter hierfür Anhaltspunkte festgestellt. Der kon-

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krete Grundwasserstand in. einem bestimmten Bereich ist

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allein, durch Kontinuierliche Messungen an mindestens.

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drei Stellen feststellbar. Solche sind im Bereich des

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Hauses des Klägers bzw, der engeren Umgebung nicht vor-

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genommen worden. Aber auch an diesen Stellen hätte nur

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der aktuelle Grundwasserstand festgestellt werden

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können. Konkrete Rückschlüsse auf die Höhe des nach

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einer Neuverlegung des Kanals zu erwartenden Grund-

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Wasserspiegels hätten diese nicht erlaubt.

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Die Beklagte hätte daher den Kläger nur auf die allge-

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meine Gefahr hinweisen können, dass alte Abwasserkanäle

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eine Drainwirkung ausüben können. Ein solcher Hinweis

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bleibt aber inhaltsleer, da er eine Gefahreinschätzung

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nicht ermöglicht, und obliegt der Beklagten nicht im

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Rahmen ihrer Amtspflicht, Schäden der Anlieger zu ver-

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meiden.

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Aus den genannten Gründen ist die Berufung des Klägers

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unbegründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.