Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 07.04.2000 – 17 T 31/00

ECLI:DE:LGDO:2000:0407.17T31.00.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss

des Amtsgerichts Dortmund vom 20.01.2000 abgeändert und die Kosten

des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens,

der Klägerin auferlegt.

Gründe

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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes

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sind die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen gemäß

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§ 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

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Denn die Beklagte befand sich mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen

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nicht in Verzug und hat demgemäß keinen Anlass

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zur Klage gegeben. So lag in dem Schreiben der Klägerin vom

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19.10.1999 keine wirksame Mahnung. Die Klägerin hat mit diesem

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Schreiben Zusendung der Kopien der betreffenden Behandlungsunterlagen

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bis zum 02.11.1999 verlangt. Ein Anspruch auf Zusendung

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besteht grundsätzlich jedoch nicht. Es kann lediglich verlangt

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werden, dass die Kopien bereit gehalten werden. Denn es handelt

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sich vorliegend um eine Holschuld. Gemäß § 811 I BGB ist in den

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Fällen des § 810 BGB der Vorlegungsort derjenige, an dem sich

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die Unterlagen befinden, hier also das Krankenhaus der Beklagten.

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Auch aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich kein anderer

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Erfüllungsort, da die vertragscharakteristische Leistung aus dem

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Behandlungsvertrag im Krankenhaus der Beklagten zu erbringen

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war. § 269 I BGB legt als Erfüllungsort ebenfalls den Wohnsitz

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bzw. den Gewerbebetrieb des Schuldners fest, so dass sich auch

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unter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung ergibt.

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Erfüllungsort für die Einsichtnahmerechte der Klägerin ist folglich

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das Krankenhaus der Beklagten. Sie hätte die Kopien der Unterlagen

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dort abholen müssen. Eine wirksame Mahnung mit der Folge,

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dass nach Ablauf der Frist Verzug eingetreten wäre, hätte

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demgemäß nur vorgelegen, wenn die vom Gläubiger zu erbringende

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Mitwirkungshandlung - Abholung - angeboten worden wäre.

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Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs

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lag ebenfalls kein Verzug vor. Abgesehen davon, dass das

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Bestehen eines solchen Anspruchs vorliegend ohnehin zweifelhaft

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ist, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass unvollständige

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oder verfälschte Unterlagen herausgegeben würden, wäre eine solche

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Erklärung frühestens im Zusammenhang mit der Herausgabe von

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Kopien zu erteilen. Da insoweit noch kein Verzug vorlag, kommt

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auch ein Verzug mit der Erteilung der Erklärung nicht in Betracht.

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Da die Herausgabe der Unterlagen schließlich vor der Zustellung

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der Klage erfolgte und Verzug nach den obigen Ausführungen nicht

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vorlag, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

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Dortmund, 07.04.2000

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Landgericht, 17. Zivilkammer