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Landgericht Dortmund Beschluss vom 21.09.2000 – 9 T 868/00
ECLI:DE:LGDO:2000:0921.9T868.00.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Gläubigerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu
600,00 DM festgesetzt.
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Gründe :
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Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin einen Pfän-
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dungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Mit dem ge-
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nannten Beschluss vom 31.03.2000 wurden angebliche For-
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derungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse I auf
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Zahlung des gegenwärtigen und gesamten künftigen Über-
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schusses aus der in laufender Rechnung bestehenden Ge-
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schäftsverbindung gepfändet. Am 28.04.2000 hat die
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Schuldnerin beantragt, die Pfändung des Kontoguthabens
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gemäß § 850 k Abs. 1 ZPO bezüglich ihres Arbeitseinkom-
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mens aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
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auf den genannten Antrag verwiesen. Mit dem angefochte-
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nen Beschluss hat das Amtsgericht die Pfändung des Kon-
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tos in Höhe des nach §§ 850 ff. ZPO unpfändbaren
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Teils des Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag von
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2.039,99 DM aufgehoben. Dieser Beschluss ist der Gläu-
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bigerin am 17.05.2000 zugestellt worden. Hiergegen
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richtet sie sich mit ihrer als Erinnerung bezeichneten
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sofortigen Beschwerde, welche am 26.05.2000 bei dem
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Amtsgericht eingegangen ist. Die Gläubigerin ist der
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Ansicht, dass das unpfändbare Einkommen nach § 850 k
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ZPO jeweils nur bis zum nächsten Zahlungstermin pfand-
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frei sei. Sofern die Einkünfte am nächsten Zahlungster-
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min noch nicht vollständig verbraucht seien, könne der
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Rest gepfändet werden.
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Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
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die Voraussetzungen des § 850 k Abs. 1 ZPO vorliegen.
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Mit dem genannten Antrag hat die Schuldnerin nachgewie-
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sen, dass auf dem gepfändeten Konto Arbeitseinkommen in
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nicht pfändbarer Höhe eingeht. Die Höhe des pfändungs-
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freien Betrages ist vom Amtsgericht zutreffend berech-
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net und von der Gläubigerin nicht bezweifelt worden.
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Ebenso hat das Amtsgericht zutreffend die Aufhebung der
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Pfändung nicht auf die Zeit bis zum nächsten Zahlungs-
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termin befristet, sondern einen unbefristeten Beschluss
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erlassen. Nach dem genannten Antrag der Schuldnerin ist
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mit gleichbleibenden Eingängen wiederkehrender Bezüge
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zu rechnen, welche jeweils dem Schutz des § 850 k
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Abs. 1 ZPO unterliegen würden. Ein derartiger unbefristeter Beschluss
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ist trotz des Wortlautes der genannten Vorschrift zu-
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lässig. Anderenfalls wäre der Schuldner gezwungen, für
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jede Zahlungsperiode einen gesonderten Antrag zu stel-
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len (vgl. z. B. Stein-Jonas, 21. Auflage 1995, § 850 k
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ZPO Rdn. 21; Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 850 k
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Rdn. 7; Thomas/Putzo, 22. Auflage 1999, § 850 k
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Rdn. 7). Ebenso besteht keine Veranlassung, die zu-
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nächst unpfändbaren Beträge, welche beim nächsten Zah-
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lungstermin noch nicht verbraucht sind, für pfändbar zu
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erklären. Auch ein derartiger Überschuss ist unpfänd-
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bar. Es muß dem Schuldner überlassen bleiben, die frei-
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gegebenen Beträge auf dem Konto zu belassen, beispiels-
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weise um für Daueraufträge oder zu erwartende Last-
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schriften Deckung bereitzuhalten (vgl. LG Hannover
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JurBüro 1986 S. 1886). Gerade für die Zahlung von
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Miete, Heizkosten, Wasser und Strom ist die Begleichung
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durch Daueraufträge und Einzugsermächtigung weit ver-
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breitet. Bei dieser Zahlungs- bzw. Einziehungsweise
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kann es jedoch stets zu Verzögerungen kommen, welche
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dazu führen können, dass auch beim nächsten Zahlungs-
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termin noch Überschüsse aus der vorausgegangenen
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Zahlungsperiode bestehen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 3
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ZPO.