Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 20.11.2000 – 14 (VI) Qs 73/00

ECLI:DE:LGDO:2000:1120.14VI.QS73.00.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Angeschuldigten vom 07. November 2000 gegen

den Beschluss des Amtsgerichts Kamen vom 31. Oktober 2000 wird der

Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.

Der Angeschuldigten wird Rechtsanwalt F in Kamen als

Pflichtverteidiger beigeordnet.

GRÜNDE

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Die Beschwerde ist begründet.

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Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO

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vor.

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Ist dem Verletzten ein Verteidiger beigeordnet worden, so liegt in

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aller Regel ein Fall der "Unfähigkeit zur Selbstverteidigung" vor,

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so dass dem Beschuldigten ein Verteidiger beigeordnet werden muss.

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Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen sich der Verletzte

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- wie vorliegend - auf eigene Kosten eines Beistandes bedient.

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In beiden Fällen kann die Fähigkeit des Beschuldigten sich selbst

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zu verteidigen erheblich dadurch beeinträchtigt sein, dass er sich

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einem Verfahrensbeteiligten Verletzen gegenübersieht, der sich des

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fachkundigen Rats eines Rechtsanwalts bedient, (vgl. Klein-

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knecht/Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rz. 31; OLG Hamm, StV 1999, 11 f;

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NStZ-RR 1997, 78 ff).

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Das ist vorliegend der Fall. Beide Nebenkläger sind durch einen

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Rechtsanwalt vertreten. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Es sind

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keine besonderen Umstände ersichtlich, die es gerechtfertigt er-

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scheinen lassen, der Angeschuldigten keinen Pflichtverteidiger bei-

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zuordnen. Es handelt sich um einen relativ schweren Tatvorwurf. Die

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rechtliche Beurteilung der Tat ist schwierig. Unter anderem persön-

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liche Beziehungen zwischen Angeschuldigter und Nebenklägern und

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mögliche Vorfälle zwischen den Beteiligten aus der Vergangenheit

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dürften für das Verfahren eine wichtige Rolle spielen, da die Ange-

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schuldigte als Motiv für ihre Forderung sexuelle Übergriffe ihres

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Vaters, des Nebenklägers, auf sie angibt.