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Landgericht Dortmund Urteil vom 03.01.2001 – 21 O 331/00

ECLI:DE:LGDO:2001:0103.21O331.00.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende

Land.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem

klagenden Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung

durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

in Höhe von 500 DM abzuwenden, wenn nicht

die beklagte Stadt vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

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Ta t b e s t a n d

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Der Kläger nimmt die Beklagte als Anstellungskörperschaft

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eines Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr wegen

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schuldhafter Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz

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in Anspruch.

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Die Beklagte ist Anstellungskörperschaft für den Unterbrandmeister

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M, der als Angehöriger der freiwilligen

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Feuerwehr vom 27.02. bis zum 13.0.3.1997 an dem vom

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Kläger veranstalteten Lehrgang F III 9/97

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"Gruppenführer: Brandmeister" teilnahm.

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Am 06.03.1997 war M vom Kläger als Führer des Ausbildungs-

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fahrzeugs ## - ###1 eingeteilt; er musste im Rahmen

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des erteilten Auftrages auf dem Übungsgelände zwischen

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einer abgestellten Straßenbahn und einem anderen

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geparkten Übungsfahrzeug ## - ###2 hindurchfahren, wobei

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der rechte Spiegelarm des von M gefahrenen Lkws den

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Heckaufbau hinten links des Übungsfahrzeugs berührte

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und einen geringfügigen Schaden verursachte.

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Der Kläger verlangt mit der Klage Schadensersatz für

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den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Er ist der

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Ansicht, dass die Beklagte als Anstellungskörperschaft

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hafte und behauptet, dass sich die Reparaturkosten auf

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2.283,10 DM beliefen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.283,10 DM

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zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 23.01.1998 sowie

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vorgerichtliche Verfahrenskosten in Höhe von

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32,40 DM zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass sie aus Rechtsgründen nicht

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eintrittspflichtig sei und bestreitet die Schadenshöhe.

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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den

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Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst

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Anlagen verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz

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wegen des Schadensereignisses vom 06.03.1997 gemäß

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§ 839 BGB, Artikel 34 Grundgesetz verlangen, weil der

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Kläger im Verhältnis zur Beklagten nicht Dritter im

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Sinne der Anspruchsnorm ist.

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Grundsätzlich kam eine Haftung der Beklagten aus Amtspflichtverletzung

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in Betracht, da auch die Tätigkeit

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der freiwilligen Feuerwehr unter die Amtshaftung fällt

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(vgl. BGHZ 20, 290) und die Obhut für die anvertrauten

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Sachwerte einer allgemeinen Amtspflicht entspricht, so

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dass eine Sachbeschädigung anläßlich eines Fortbildungslehrgangs

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verletzt worden sein könnte.

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Dennoch scheidet eine Haftung der Beklagten im vorliegenden

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Falle aus, da diese im Verhältnis zum Kläger

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nicht Dritter im Sinne des § 839 BGB war.

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Eine andere Behörde kann Dritter nur dann sein, wenn

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ihr der für die haftpflichtige Gemeinde oder Körperschaft

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tätig gewordene Beamte bei der Erledigung seiner

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Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie

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für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherren

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einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch

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ist, nicht aber bei der gleichsinnigen Erfüllung

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einer den beiden Körperschaften gemeinsam übertragenen

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Aufgabe (vgl. BGHZ 116, 312).

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Gemäß den §§ 3 (3), 40 (5) FSHG trägt das Land sämtliche

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Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung der

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hauptberuflichen wie freiwilligen Feurwehrangehörigen.

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Bei dem vom Land weisungsgemäß durchgeführten Lehrgang

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stellte sich dieses somit im Rahmen der den beiden Körperschaften

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insoweit gemeinsam übertragenen Aufgabe zur

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Verfügung, um durch den Lehrgang die Ausbildung der

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später im Auftrag der Gemeinden tätigen Angehörigen der

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Feuerwehr zu gewährleisten.

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Darüber hinaus ist auch ein Verschulden nicht ersichtlich.

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Bei dem "Unfall" hat sich eine typische Gefahr

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der Ausbildung, nämlich Umgang des Fahrers mit dem ihm

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anvertrauten Fahrzeug verwirklicht, wobei Lahme auf Anweisung

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des Kläger die Aufgabe erfüllte. Dass bei einer

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solchen Übung ein leichter Schaden an den hierfür benutzten

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Fahrzeugen entstand, musste das klagende Land

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im Rahmen des Ausbildungszwecks billigend in

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Kauf nehmen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 708

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Ziff. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO.