Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Urteil vom 25.01.2001 – 17 S 219/00
ECLI:DE:LGDO:2001:0125.17S219.00.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am
24.08.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Lünen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs . 1 ZPO)
Die Berufung ist unbegründet.
Die Kammer nimmt insoweit zunächst Bezug auf die zutref-
fenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend
weist sie daraufhin, dass es dahinstehen kann, ob ein
wichtiger Grund für die Kündigung des zwischen den Parteien
geschlossenen Werkvertrages besteht. Gemäß § 649
BGB kann der Besteller einer Werkleistung jederzeit den
Vertrag kündigen, er muss jedoch den Werklohnbezahlen .
Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Unternehmer
den wichtigen Grund für die Kündigung gesetzt hat
(vgl.Palandt, BGB, 60. Aufl., § 649 Rz. 4; Münchener
Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 649 Rz. 17).
Hier haben die Kläger aber keinerlei Grund für eine Kündigung gesetzt.
Der Tod des Mitglieds der Gruppe " M" ist nicht durch die
Kläger schuldhaft herbeigeführt worden.
Ein Entfallen des Vergütungsanspruchs nach den Grundsätzen
Des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt schon des-
halb nicht in Betracht, da eine ausdrückliche vertragli-che
Vereinbarung besteht. Hier ist in § 7 Abs. 1 des Ver-
trages vorgesehen, dass die Kündigung des Vertrages aus
Gründen, die in der Risikosphäre des Beklagten liegen,
nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs führt. Die Frage,
ob die M auftreten oder nicht, ist aber allein
dem Risikobereich der Beklagten zuzuordnen.
Von dem Vergütungsanspruch sind die ersparten Aufwendungen abzuziehen.
Soweit die Beklagte weitere ersparte Auf-
wendungen in Höhe von 500,00 DM behauptet, ist dieser
Vortrag unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt.
Auch soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die
Kläger es böswillig unterlassen hätten, anderweitig Ein-
künfte zu erzielen, weil sie eine andere zumutbare Veran-
staltung nicht wahrgenommen hätten, ist auch dies unsubstantiiert.
Beweisbelastet ist insoweit die Beklagte. Sie
hat darzulegen, dass eine zumutbare andere Erwerbsmög-
lichkeit, für die Kläger bestanden hat, (vgl. Münchener
Kommentar, a.a.O. Rz. 15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.