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Landgericht Dortmund Urteil vom 25.01.2001 – 17 S 219/00

ECLI:DE:LGDO:2001:0125.17S219.00.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am

24.08.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts

Lünen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs . 1 ZPO)

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Die Berufung ist unbegründet.

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Die Kammer nimmt insoweit zunächst Bezug auf die zutref-

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fenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend

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weist sie daraufhin, dass es dahinstehen kann, ob ein

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wichtiger Grund für die Kündigung des zwischen den Parteien

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geschlossenen Werkvertrages besteht. Gemäß § 649

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BGB kann der Besteller einer Werkleistung jederzeit den

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Vertrag kündigen, er muss jedoch den Werklohnbezahlen .

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Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Unternehmer

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den wichtigen Grund für die Kündigung gesetzt hat

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(vgl.Palandt, BGB, 60. Aufl., § 649 Rz. 4; Münchener

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Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 649 Rz. 17).

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Hier haben die Kläger aber keinerlei Grund für eine Kündigung gesetzt.

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Der Tod des Mitglieds der Gruppe " M" ist nicht durch die

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Kläger schuldhaft herbeigeführt worden.

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Ein Entfallen des Vergütungsanspruchs nach den Grundsätzen

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Des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt schon des-

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halb nicht in Betracht, da eine ausdrückliche vertragli-che

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Vereinbarung besteht. Hier ist in § 7 Abs. 1 des Ver-

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trages vorgesehen, dass die Kündigung des Vertrages aus

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Gründen, die in der Risikosphäre des Beklagten liegen,

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nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs führt. Die Frage,

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ob die M auftreten oder nicht, ist aber allein

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dem Risikobereich der Beklagten zuzuordnen.

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Von dem Vergütungsanspruch sind die ersparten Aufwendungen abzuziehen.

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Soweit die Beklagte weitere ersparte Auf-

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wendungen in Höhe von 500,00 DM behauptet, ist dieser

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Vortrag unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt.

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Auch soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die

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Kläger es böswillig unterlassen hätten, anderweitig Ein-

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künfte zu erzielen, weil sie eine andere zumutbare Veran-

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staltung nicht wahrgenommen hätten, ist auch dies unsubstantiiert.

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Beweisbelastet ist insoweit die Beklagte. Sie

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hat darzulegen, dass eine zumutbare andere Erwerbsmög-

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lichkeit, für die Kläger bestanden hat, (vgl. Münchener

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Kommentar, a.a.O. Rz. 15).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.