Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Urteil vom 15.03.2001 – 3 O 490/00

ECLI:DE:LGDO:2001:0315.3O490.00.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach

einem Streitwert von 70.000 DM.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 3.500 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Eigentümer der landwirtschaftlich ge-

3

nutzten Grundstücke Gemarkung S, Flur l, Flur-

4

stücke ###, ### bis ###. Die Grundstücke grenzen an die

5

B, ein Gewässer zweiter Ordnung, in der Unter-

6

haltungslast der Beklagten. Die im Jahre 1982 einge-

7

bauten Drainagen der Grundstücke des Klägers münden in

8

die B.

9

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe es unterlassen,

10

den Graben, die Seitenwände und das Gewässer zu reini-

11

gen und den Pflanzenbewuchs des Ufers zu beseitigen.

12

Dies habe zu einer Verringerung der Fließgeschwindig-

13

keit des Wassers und damit einhergehend zu Ablagerungen

14

am Ufer und im Gewässer geführt. Der Wasserstand sei

15

angestiegen. Die Drainageaustritte seien versandet und

16

verschlammt und die fachgerecht eingebauten Drainagen

17

hätten deshalb das Grundwasser nicht mehr abführen kön-

18

nen. Die Grundstücke seien dadurch stark verfeuchtet

19

und landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar.

20

Der Kläger beantragt,

21

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet

22

ist, dem Kläger, sämtliche Schäden zu ersetzen,

23

die durch die unzureichende bzw. unterlassene

24

Reinigung/ Unterhaltung der Vorflut "B"

25

entstanden sind und zukünftig entstehen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Sie behauptet, die Drainage sei nicht funktionsfähig,

29

weil sie kein Gefälle aufweise und die Einläufe in die

30

Alte Lippe zu tief angelegt worden seien. Es handele

31

sich um Sumpfwiesen, die immer feucht gewesen seien.

32

Ihre Mitarbeiter hätten die B zweimal im Jahr

33

gereinigt und die Böschung zurückgeschnitten.

Entscheidungsgründe

35

Die Feststellungsklage ist nicht begründet.

36

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß

37

§ 823 BGB, der allein als Rechtsgrundlage in Betracht

38

kommt.

39

Der Beklagten obliegt zwar nach § 9.1Landeswassergesetz

40

(LWG) die Pflicht zur Gewässerunterhaltung, mithin nach

41

§ 90 LWG die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Ge-

42

wässerbettes .und des Ufers von Unrat, soweit es dem Um-

43

fang nach geboten ist. Dahin stehen kann, ob die Be-

44

klagte ihrer Gewässerunterhaltungspflicht in hin-

45

reichendem Maße nachgekommen ist, denn bei den Schäden,

46

die der Kläger ersetzt verlangt, handelt es sich nicht

47

um Folgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu

48

deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist.

49

Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Bachsohle

50

durch ständiges Ausbaggern so zu erhalten, dass die

51

Drainageeinläufe in ausreichender Höhe über dem Wasser-

52

spiegel liegen (BGH NJW 1994, Seite 3090 ff. (3092)).

53

Die Aufsandung der Bachsohle ist hydraulisch bedingt.

54

Es entspricht dem natürlichen und konstanten Gefälle

55

des Gewässers, die hydraulisch mögliche natürlich vor-

56

gegebene Bachsohle zu erreichen. Es würde die Beklagte

57

auch unverhältnismäßig belasten, wollte, man von ihr

58

verlangen, die Bachsohle ständig ausbaggern zu lassen,

59

damit die Drainagerohre oberhalb des Wasserspiegels

60

liegen. Laufende Eingriffe solcher Art in den vorge-

61

gebenen, natürlichen Zustand für den Wasserablauf (§ 28

62

WHG) gehen über das im Rahmen der Gewässerunterhaltung

63

Gebotene hinaus (BGH NJW 1994, Seite 3092). Überschwem-

64

mungen hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben, so dass die

65

B in der Lage war, selbst starke Regenmengen

66

vollkommen abzuführen.

67

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des §91 ZPO

68

abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-

69

streckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.