Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 25.04.2001 – 20 O 27/01
ECLI:DE:LGDO:2001:0425.20O27.01.00
Tenor
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und
durch den Vors. allein gem. § 25 UWG, §§ 937. II, 944, 890 ZPO
angeordnet: .
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren
untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Logos und Klingel-
tönen für Handys Gewinnspiele auszuloben, wenn die Teilnahme
an dem Gewinnspiel von der Bestellung eines Logos oder eines
Klingeltons abhängig ist
und/oder
derart beworbene Gewinnspiele durchzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 75.000,- DM festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-
schrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.