Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 24.09.2001 – 9 T 422/01
ECLI:DE:LGDO:2001:0924.9T422.01.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festge-
setzt.
G r ü n d e :
Auf Antrag der Beteiligten zu 1) ordnete das Amtsge-
richt mit Beschluss vom 19.02.01 die Zwangsverwaltung
der im Eingang genannten Grundstücke an und bestellte
den Beteiligten zu 3) zum Zwangsverwalter.
Bei den im Eingang benannten Grundstücken handelt es
sich um Teile des Bebauungsgebietes "Bebauungsplan
I " der Stadt Unna. Auf dem Grundstück sollen
Doppelhäuser, Reihen- und Einzelhäuser errichtet wer-
den. Entsprechende Fundamente sind bereits auf einem
Großteil der Baugrundstücke angelegt. Die Firma C
hatte sich mit Vertrag vom 18.02.1998
gegenüber der Stadt Unna verpflichtet, alle Maßnahmen,
die zur Ersterschließung der Grundstücke erforderlich
sind, durchzuführen und anschließend die Straßenflächen
kostenfrei der Stadt Unna zu übertragen. Wegen der Ein-
zelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag vom
18.02.1998, Bl. 37 ff. d. A. 9 T 420/01. Die Erschließungsmaßnah-
men wurden zu 60 % hergestellt und von der Stadt Unna
abgenommen. Zur weiteren Durchführung der Er-
schließungsmaßnahmen ist die Firma Busse Immobilien
GmbH aufgrund des anhängigen Insolvenzverfahrens nicht
mehr in der Lage.
Mit Schreiben vom 26. März 2001 hat der Beteiligte
zu 3) beantragt, der Beteiligten zu l) aufzugeben, ihm
zur Durchführung der weiteren Erschließungsmaßnahmen
und Beräumung der Grundstücke, einen Kostenvorschuss von
580.000,00 DM zu leisten. Zur Begründung hat er vorge-
tragen, es sei beabsichtigt, im Rahmen der Zwangsver-
waltung die Erschließung gemäß dem Erschließungsvertrag
vom 18.02.1998 durchzuführen sowie die Flurstücke ###,
### und ### von Boden-, Schutt- und Müllablagerungen zu
befreien sowie die Schallschutzwand zum Nachbarflur-
stück Nr. ### auf einer Länge von 20-25 m zu verlän-
gern. Wegen der Einzelheiten und der zu erwartenden
Kosten wird Bezug genommen auf den Antrag vom 26. März
2001, Bl. 34 d. A. 9T 420/01.
Mit Schreiben vom 11.04.2001 hat die Beteiligte zu 1)
ihr Einverständnis mit der Leistung eines Kostenvor-
schusses in Höhe von 580.000,00 DM erklärt. Die Be-
teiligte zu 2) hat nicht Stellung genommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. April 2001 hat
das Amtsgericht Unna den Antrag des Beteiligten zu 3)
vom 26.03.2001 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss hat der Beteiligte zu 3) mit
Schreiben vom 10. Mai 2001 sofortige Beschwerde einge-
legt. Zur Begründung trägt er vor, eine Bebauung der
Grundstücke durch ihn sei nicht beabsichtigt. Unter Be-
rücksichtigung der bereits vorhandenen Bodenplatten
liege der Wert der Parzellen nach Abschluss der Er-
schließung bei etwa 1,8 bis 2 Mio. DM. Im derzeitigen
Zustand seien für die Parzellen ganz erhebliche Wertab-
schläge vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten der Begrün-
dung wird Bezug genommen auf das Schreiben des Betei-
ligten zu 3) vom 10. Mai 2001, Bl. 63 d. A. 9 T 420/01 sowie den
Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
18.06.2001, Bl. 106 ff. d. A. 9 T 420/01.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist zu-
lässig, jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Beteiligten
zu 3) vom 26.03.2001, der Beteiligten zu l) aufzugeben,
einen Vorschuss in Höhe von 580.000,00 DM zur Durchfüh-
rung der Erschließungsmaßnahmen zu zahlen, zurückgewie-
sen.
Zwar ist dem Beteiligten zu 3) dahingehend zuzustimmen,
dass es auch zur Erhaltung des Grundstücks im Rahmen
der Zwangsverwaltung gehört, das Grundstück instandzu-
setzen, Gebäude zu unterhalten und unter Umständen so-
gar angefangene Bauten zu vollenden (vgl.
Zeller/Stöber, ZVG, § 152 Rdn. 3.9; OLG Schleswig, ZIP
1983 S. 1133). Nach § 152 ZVG hat der Verwalter das
Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die
erforderlich sind., um das Grundstück in seinem wirt-
schaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsgemäß zu
benutzen (OLG Schleswig a.a.O.). Er ist in diesem Rah-
men gehalten, alle nur möglichen Nutzungen aus dem
Grundstück herauszuholen (OLG Schleswig a.a.O.). Die
dem Beteiligten zu 3) danach obliegenden Rechte und
Pflichten erfassen jedoch entgegen seiner Auffassung
nicht die Fortführung der Erschließungsmaßnahmen im
vorliegenden Fall. Entscheidend für die Vornahme erheb-
licher Investitionen ist nämlich, ob die erforderlichen
Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu der
Höhe der zu erwartenden Nutzungen und der Wertsteige-
rung des Grundstücks stehen (vgl. OLG Schleswig
a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall, da auch bei
Durchführung der gesamten Erschließungsmaßnahmen die
Grundstücke nicht derart instandgesetzt werden können,
dass eine wirtschaftliche Nutzung möglich ist. Denn
auch bei Abschluss der Erschließungsmaßnahmen und
Durchführung der Räumarbeiten ist nicht zu erwarten,
dass der Beteiligte zu 3) aus den im Eingang benannten
Grundstücken Nutzungen ziehen kann. Ebenfalls ist eine
Wertsteigerung der Grundstücke, die die Kosten der Er-
schließungsmaßnahmen übersteigt, nicht zu erwarten.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) ist die
Situation nicht vergleichbar mit der Vorschusszahlung
für die Fertigstellung eines Bauvorhabens, da dieses
regelmäßig vermietet werden kann und auf diese Weise
Einnahmen aus dem Grundstück erzielt werden können.