Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Urteil vom 18.10.2001 – 4 S 15/01
ECLI:DE:LGDO:2001:1018.4S15.01.00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.04.2001
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von einer Darstellung des Tatbestandes ab-
gesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger war nach Nr. 905 GOZ berechtigt, das zur Herstellung der Pass-
genauigkeit erforderliche Herausschrauben und Wiedereinsetzen von Im-
plantatteilen nach der Einheilungsphase gesondert in Rechnung zu stellen.
Der Wortlaut der Nr. 905 GOZ enthält keinerlei Einschränkungen, so dass
jedes Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Im-
plantat abrechnungsfähig ist. Deshalb kann die Anwendung der Gebühren-
nummer nicht auf Reparaturfälle nach einer vollständigen prothetischen Ver-
sorgung begrenzt werden. Ebenso wenig lässt sich dem Wortlaut der Nr. 905
GOZ entnehmen, dass Sekundärteile nur solche sein sollen, die definitiv im
Mund des Patienten verbleiben und den Zahnersatz tragen.
Auch stellt das Ein- und Ausschrauben der Sekundärteile im Rahmen der
implantologischen Erstversorgung eine selbstständige zahnärztliche Lei-
stung dar. Soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nichts anderes ergibt,
ist regelmäßig davon auszugehen, dass jede im Gebührenverzeichnis ent-
haltene Nummer neben jeder anderen berechnungsfähig ist. Dieses gilt auch
für das Verhältnis von Nr. 905 GOZ zu den Nrn. 220 und 500 GOZ, so dass
implantologische Leistungen neben einer Versorgung nach den Nrn. 220 und
500 GOZ abgerechnet werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.