Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 18.03.2002 – 14 (III) Qs 6/02

ECLI:DE:LGDO:2002:0318.14III.QS6.02.00

Tenor

wird die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster vom.

18.2.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom

7.2.2002 auf Kosten der Staatskasse zurückgewiesen.

Gründe

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Am 7.1.2002 hat der Geschädigte Anzeige erstattet, weil ein

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unbekannter Täter von dem am Arbeitsplatz des Geschädigten, bei

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der Fa. C befindlichen PC mit Internetzugang unter

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mißbräuchlicher Verwendung seiner Personaldaten und unter

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Verwendung eines - durch ein Paßwort des Geschädigten

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geschützten - E-Mail-Kontos eine Kontaktanzeige aufgegeben

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habe.

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Die Staatsanwaltschaft Münster hat daraufhin ein

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Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachtes der

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Ausspähung von Daten gem. §202 a StGB pp. eingeleitet und beim

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Amtsgericht Dortmund beantragt, durch Erlaß eines Beschlusses

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gemäß §§ 100 g, 100 h StPO den Netzbetreiber, die V in E,

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zu verpflichten, bestimmte Logfile-Daten bekanntzugeben.

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Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 7.2.2002

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zurückgewiesen mit der Begründung, der Antrag sei

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unverhältnismäßig, weil der unbekannte Täter vor

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Veröffentlichung den Auftrag gelöscht habe, so daß keine

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wesentliche Beeinträchtigung des Geschädigten eingetreten sei.

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Gegen diesen Beschluß wendet sich die Staatsanwaltschaft mit

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ihrer Beschwerde vom 18.2.2002. Sie vertritt die Auffassung,

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daß seitens des Gerichts lediglich die Zulässigkeit und nicht

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die Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit der beantragten Maßnahme

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zu prüfen sei.

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Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

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Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes in §100 g Abs. 1

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Satz 1 StPO können derartige Auskünfte von

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Telekommunikationsdiensten nur gerichtlich angeordnet werden,

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wenn es um Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere

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um solche der in § 100 a Satz 1 StPO aufgeführten Taten, geht.

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Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Dortmund, den 18.3.2002

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Landgericht, III. Strafkammer