Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 18.03.2002 – 14 (III) Qs 6/02
ECLI:DE:LGDO:2002:0318.14III.QS6.02.00
Tenor
wird die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster vom.
18.2.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom
7.2.2002 auf Kosten der Staatskasse zurückgewiesen.
Gründe
Am 7.1.2002 hat der Geschädigte Anzeige erstattet, weil ein
unbekannter Täter von dem am Arbeitsplatz des Geschädigten, bei
der Fa. C befindlichen PC mit Internetzugang unter
mißbräuchlicher Verwendung seiner Personaldaten und unter
Verwendung eines - durch ein Paßwort des Geschädigten
geschützten - E-Mail-Kontos eine Kontaktanzeige aufgegeben
habe.
Die Staatsanwaltschaft Münster hat daraufhin ein
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachtes der
Ausspähung von Daten gem. §202 a StGB pp. eingeleitet und beim
Amtsgericht Dortmund beantragt, durch Erlaß eines Beschlusses
gemäß §§ 100 g, 100 h StPO den Netzbetreiber, die V in E,
zu verpflichten, bestimmte Logfile-Daten bekanntzugeben.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 7.2.2002
zurückgewiesen mit der Begründung, der Antrag sei
unverhältnismäßig, weil der unbekannte Täter vor
Veröffentlichung den Auftrag gelöscht habe, so daß keine
wesentliche Beeinträchtigung des Geschädigten eingetreten sei.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Staatsanwaltschaft mit
ihrer Beschwerde vom 18.2.2002. Sie vertritt die Auffassung,
daß seitens des Gerichts lediglich die Zulässigkeit und nicht
die Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit der beantragten Maßnahme
zu prüfen sei.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes in §100 g Abs. 1
Satz 1 StPO können derartige Auskünfte von
Telekommunikationsdiensten nur gerichtlich angeordnet werden,
wenn es um Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere
um solche der in § 100 a Satz 1 StPO aufgeführten Taten, geht.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dortmund, den 18.3.2002
Landgericht, III. Strafkammer