Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 12.11.2002 – 9 T 922/02

ECLI:DE:LGDO:2002:1112.9T922.02.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden

den Schuldnern nach einem Gegenstandswert bis

zu 600 € auferlegt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Gemäß § 788 ZPO haben die Schuldner der Gläubigerin die

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Kosten in Höhe von 1.112,07 DM zu ersetzen, die durch

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die Räumungsvollstreckung vom 15.04.1987 angefallen

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sind. Es handelt sich dabei um notwendige Kosten der

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Zwangsvollstreckung. Entgegen der Ansicht der Schuldner

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ist Verjährung nicht eingetreten. Zwar sieht § 195 BGB

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n. F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren

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vor, während ursprünglich die regelmäßige Verjährungs-

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frist 30 Jahre betrug. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

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EGBGB wird die kürzere Frist aber erst vom 1. Januar

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2002 an berechnet, so dass sie also noch nicht abgelau-

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fen ist.

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Von einer Verwirkung der Kostenerstattungsforderung ist

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ebenfalls nicht auszugehen. Verwirkung setzt voraus,

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dass die Möglichkeit, ein Recht geltend zu machen, län-

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gere Zeit verstrichen ist und die verspätete Geltend-

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machung des Rechtes als gegen Treu und Glauben ver-

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stoßend erscheinen muss. Derartige Umstände sind vor-

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liegend nicht gegeben. Der bloße Zeitablauf reicht da-

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für nicht aus.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO,

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12 GKG, 3 ZPO.