Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 12.11.2002 – 9 T 922/02
ECLI:DE:LGDO:2002:1112.9T922.02.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
den Schuldnern nach einem Gegenstandswert bis
zu 600 € auferlegt.
G r ü n d e :
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 788 ZPO haben die Schuldner der Gläubigerin die
Kosten in Höhe von 1.112,07 DM zu ersetzen, die durch
die Räumungsvollstreckung vom 15.04.1987 angefallen
sind. Es handelt sich dabei um notwendige Kosten der
Zwangsvollstreckung. Entgegen der Ansicht der Schuldner
ist Verjährung nicht eingetreten. Zwar sieht § 195 BGB
n. F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren
vor, während ursprünglich die regelmäßige Verjährungs-
frist 30 Jahre betrug. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB wird die kürzere Frist aber erst vom 1. Januar
2002 an berechnet, so dass sie also noch nicht abgelau-
fen ist.
Von einer Verwirkung der Kostenerstattungsforderung ist
ebenfalls nicht auszugehen. Verwirkung setzt voraus,
dass die Möglichkeit, ein Recht geltend zu machen, län-
gere Zeit verstrichen ist und die verspätete Geltend-
machung des Rechtes als gegen Treu und Glauben ver-
stoßend erscheinen muss. Derartige Umstände sind vor-
liegend nicht gegeben. Der bloße Zeitablauf reicht da-
für nicht aus.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO,
12 GKG, 3 ZPO.