Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 14.01.2003 – 9 T 880/02
ECLI:DE:LGDO:2003:0114.9T880.02.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Schuldner zu 2.) nach einem Gegenstandswert von
2.091,97 € auferlegt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Recht auf Einlei-
tung eines Kostenfestsetzungsverfahrens verwirkt bzw.
inwieweit der gegen den Erstattungsanspruch gerichtete
Verwirkungseinwand im. Kostenfestsetzungsverfahren be-
rücksichtigt werden kann, da eine Verwirkung vorliegend
jedenfalls nicht gegeben ist. Die Verwirkung
wird nicht schon dadurch begründet, dass die Kostener-
stattung erst nach Jahren betrieben wird. Zum Zeitab-
lauf müssen vielmehr Umstände hinzutreten, welche die
Geltendmachung des Rechts als einen Verstoß gegen Treu
und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn
der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers hat ent-
nehmen müssen, dass dieser den Anspruch nicht mehr gel-
tend machen wolle, wenn er also mit dem Anspruch nicht
mehr zu rechnen brauchte, sich in seiner Wirtschafts-
führung darauf einrichten durfte und darauf eingerich-
tet hat. Vorliegend fehlt es an besonderen
Umständen, aus denen der Schuldner den Eindruck gewin-
nen konnte, dass die Forderung nicht mehr geltend ge-
macht werde, so dass ihm nunmehr die späte Inanspruch-
nahme nicht mehr zugemutet werden könnte. Denn grund-
sätzlich kann ein Gläubiger frei bestimmten, ob und
wann er eine Vollstreckung aus einem Titel einleitet.
Allein aus dem Verstreichen eines längeren Zeitraums
kann ein Schuldner nicht schließen, der Gläubiger werde
aus dem Titel, der erst nach 30 Jahren verjährt, nicht
mehr gegen ihn vorgehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. l ZPO,
12 GKG, 3 ZPO.