Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 14.01.2003 – 9 T 880/02

ECLI:DE:LGDO:2003:0114.9T880.02.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem

Schuldner zu 2.) nach einem Gegenstandswert von

2.091,97 € auferlegt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob das Recht auf Einlei-

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tung eines Kostenfestsetzungsverfahrens verwirkt bzw.

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inwieweit der gegen den Erstattungsanspruch gerichtete

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Verwirkungseinwand im. Kostenfestsetzungsverfahren be-

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rücksichtigt werden kann, da eine Verwirkung vorliegend

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jedenfalls nicht gegeben ist. Die Verwirkung

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wird nicht schon dadurch begründet, dass die Kostener-

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stattung erst nach Jahren betrieben wird. Zum Zeitab-

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lauf müssen vielmehr Umstände hinzutreten, welche die

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Geltendmachung des Rechts als einen Verstoß gegen Treu

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und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn

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der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers hat ent-

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nehmen müssen, dass dieser den Anspruch nicht mehr gel-

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tend machen wolle, wenn er also mit dem Anspruch nicht

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mehr zu rechnen brauchte, sich in seiner Wirtschafts-

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führung darauf einrichten durfte und darauf eingerich-

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tet hat. Vorliegend fehlt es an besonderen

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Umständen, aus denen der Schuldner den Eindruck gewin-

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nen konnte, dass die Forderung nicht mehr geltend ge-

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macht werde, so dass ihm nunmehr die späte Inanspruch-

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nahme nicht mehr zugemutet werden könnte. Denn grund-

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sätzlich kann ein Gläubiger frei bestimmten, ob und

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wann er eine Vollstreckung aus einem Titel einleitet.

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Allein aus dem Verstreichen eines längeren Zeitraums

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kann ein Schuldner nicht schließen, der Gläubiger werde

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aus dem Titel, der erst nach 30 Jahren verjährt, nicht

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mehr gegen ihn vorgehen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. l ZPO,

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12 GKG, 3 ZPO.