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Landgericht Dortmund Urteil vom 30.01.2003 – 13 O 188/02

ECLI:DE:LGDO:2003:0130.13O188.02.00

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 16.10.2002 wird

aufrechterhalten.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten

des Verfahrens.

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T a t b e s t a n d :

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Die Verfügungsbeklagte betreibt in Dortmund einen Ein-

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zelhandel mit elektrischen Geräten. Sie warb in

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der Ausgabe der X Zeitung vom

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10.10.2002 mit einer Werbebeilage u.a. mit der Angabe:

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"Wir brauchen Platz!

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Alles muß raus!

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Lagerräumung bei T !"

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Zum genauen Erscheinungsbild der Werbung wird auf das

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Anlagenkonvolut Blatt 7 d.A. Bezug genommen.

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Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte ab

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mit Schreiben vom. 10.10.2002. Auf Blatt 18-22 d.A. wird

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verwiesen.

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Die Verfügungsbeklagte ließ mit Telefaxschreiben ihrer

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Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2002 die Abgabe der

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geforderten Unterlassungserklärung verweigern. Der Ver-

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fügunqskläger erwirkte unter dem 16.10.2002 einstweili-

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ge Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten bei Mei-

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dung von 0rdnungsmitteln untersagt wurde, zu Wettbe-

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werbszwecken im geschäftlichen Verkehr in der an den

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Letztverbraucher gerichteten Werbung mit der Angabe

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"Wir brauchen Platz! Alles muß raus! Lagerräumung bei

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T !" für Verkäufe von Waren des Sortiments zu wer-

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ben und/oder derart angekündigte Verkäufe entsprechend

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der Ankündigung durchzuführen. Auf Blatt 12 a d.A. wird

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insoweit Bezug genommen.

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Die einstweilige Verfügung wurde den Vertretern des

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Verfügungsklägers am 16. Oktober 2002 und der Verfü-

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gungsbeklagten selbst vor dem 20.10.2002 zugestellt..

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Die Verfügungsbeklagte legte mit Schriftsatz vom

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16.11.2002, bei Gericht eingegangen am 22.11.2002, Wi-

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derspruch ein.. Im Termin zur mündlichen Verhandlung

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12. 12.2002 erklärte der Vertreter der Verfügungsbeklag-

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ten Widerspruchsrücknahme. Die Verfügungsbeklagte legte

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unter dem 20.12.2002 erneut Widerspruch ein.

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Die Verfügungsbeklagte erhält die Beschlussverfügung

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wegen fehlender Zustellung an ihre Bevollmächtigten für

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unheilbar unwirksam.

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Sie beantragt,

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unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den

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auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuwei-

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sen .

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Der Verfügungskläger beantragt,

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die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

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Der Verfügungskläger hält den erneuten Widerspruch für

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unzulässig. Da der Vertreter der Verfügungsbeklagten im

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Termin vom 12.12.2002 ausdrücklich auf die Neufassung

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des § 189 ZPO hingewiesen worden sei, sei die Rücknah-

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me des Widerspruchs als Verzicht auf eine Verteidigung

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gegen die einstweilige Verfügung wegen nicht rechtzei-

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tiger Vollziehung und zudem die tatsächlichen Voraus-

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setzungen der Heilungsvorschrift als zugestanden anzu-

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sehen .

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den

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vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewech-

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selten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die einstweilige Verfügung war aufrecht zu erhalten.

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Der erneute Widerspruch gegen die einstweilige Verfü-

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ung ist zulässig, In der Widerspruchsrücknahme ist kein

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konkludenter Verzicht auf Neueinlegung zu sehen.

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Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten, trotz

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fehlender Zustellung an den Bevollmächtigten der Verfü-

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gungsbeklagten innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2

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ZPO. Der Zustellungsmangel ist geheilt nach § 189 ZPO,

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weil Zugang des zuzustellenden Schriftstücks an die

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Prozessbevollmächtigten bis zum 16.11.2002 erfolgte.

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Dies folgt aus der Tatsache, dass die Prozessbevoll-

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mächtigten der Verfügungsbeklagten den Widerspruchs-

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schriftsatz unter dem 16.11.2002 gefertigt haben. Dass

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bis zu diesem Zeitpunkt keine Zustellung an die Pro-

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zessbevollmächtigten erfolgte, ist unbeachtlich. Die

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Vorschrift des § 189 ZPO n .F., die ab dem 01.07.2002

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gilt, ist hier einschlägig. Die Heilung von Zustel-

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lungsmängeln ist aufgrund der Neufassung auch im Rahmen

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einer "Wirksamkeitszustellung" möglich (Zöller, ZPO, 23. /

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Aufl. 2002, S 929 Rdn. 14) .

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Die einstweilige Verfügung ist auch zulässig und be-

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gründet .

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Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht wi-

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derlegt.

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Die Werbung der Verfügungsbeklagten ist wegen Verstoßes

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gegen § 7 Abs. l UWG wettbewerbswidrig. Mit ihr wird

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eine Verkaufsveranstaltung angekündigt, die außerhalb

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des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Einzelhandel

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liegt, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und

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den Eindruck hervorruft, dass besondere Kaufvorteile

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geboten werden. Einwände gegen diese rechtliche Beur-

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teilung ihres Werbeverhaltens werden durch die Verfü-

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gungsbeklagte nicht erhoben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die auf-

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rechterhaltene einstweilige Verfügung ist von Gesetzes

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wegen vorläufig vollstreckbar.