Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 30.01.2003 – 9 T 75/03

ECLI:DE:LGDO:2003:0130.9T75.03.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Be-

teiligten zu 1.) nach einem Gegenstandswert bis zu

300,00 € auferlegt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Eine Verhandlungsgebühr ist nicht angefallen. Zwar er-

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hält ein Rechtsanwalt nach § 35 BRAGO eine Verhand-

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lungsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche

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Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit

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den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden

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wird. § 44 WEG schreibt eine mündliche Verhandlung aber

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nicht vor, sondern sieht nur vor, dass der Richter mit

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den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln soll.

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Danach liegt es im billigen Ermessen, ob eine mündliche

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Verhandlung stattfinden soll. § 35 ERAGO schreibt dage-

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gen eine mündliche Verhandlung vor und gilt nicht, wenn

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das Gericht Ermessen ausüben darf (vgl. LG Flensburg

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MDR 1976, 412; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO § 35

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Rdn. 9; Hartmann Kostengesetze BRAGO § 35 Rdn. 11). Die

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Rechtsprechung zu § 44 Abs. 1 WEG, die das Ermessen des

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Gerichts einschränkt, ändert nichts an der Gesetzeslage

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und führt daher nicht zu einem anderen Ergebnis. Ge-

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sichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, im vorlie-

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genden Fall von dieser ständigen Rechtsprechung der

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Kammer abzuweichen, sind nicht ersichtlich. {

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 WEG.