Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 31.07.2003 – 1 T 55/03

ECLI:DE:LGDO:2003:0731.1T55.03.00

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der

Klägerin vom 15.05.2003 gegen den Beschluss des

Amtsgerichts Dortmund vom 30.04.2003 (Az. 112 C

373/03) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Zu Recht: hat das Amtsgericht keine Wertaddition von

3

Klageforderung und dem zur Aufrechnung gestellten Be-

4

trag vorgenommen.

5

Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Primärauf-

6

rechnung, die nicht hilfsweise eingesetzt wurde.

7

Denn aufgrund der unstreitigen Klageforderung wird nur

8

noch über den Bestand der Gegenforderung gestritten.

9

Setzt der Beklagte seine Gegenforderung also nicht nur

10

hilfsweise, sondern primär als Hauptverteidigung ein,

11

so fehlt es an den Voraussetzungen des § 19 III GKG;

12

eine Wertaddition unterbleibt.

13

Die Kostenentscheidung beruht: auf 25 Abs. 4 G