Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 31.07.2003 – 1 T 55/03
ECLI:DE:LGDO:2003:0731.1T55.03.00
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der
Klägerin vom 15.05.2003 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Dortmund vom 30.04.2003 (Az. 112 C
373/03) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Zu Recht: hat das Amtsgericht keine Wertaddition von
Klageforderung und dem zur Aufrechnung gestellten Be-
trag vorgenommen.
Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Primärauf-
rechnung, die nicht hilfsweise eingesetzt wurde.
Denn aufgrund der unstreitigen Klageforderung wird nur
noch über den Bestand der Gegenforderung gestritten.
Setzt der Beklagte seine Gegenforderung also nicht nur
hilfsweise, sondern primär als Hauptverteidigung ein,
so fehlt es an den Voraussetzungen des § 19 III GKG;
eine Wertaddition unterbleibt.
Die Kostenentscheidung beruht: auf 25 Abs. 4 G