Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Urteil vom 19.12.2003 – 8 S 9/03
ECLI:DE:LGDO:2003:1219.8S9.03.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund
vom 13.05.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckba-
ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Neue Tatsachen sind im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden.
Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung.
Es trifft zwar zu, worauf die Klägerin in ihrer Berufungsschrift vom 12.07.2003,
Bl. 38-40 d. A.- auf die Bezug genommen wird - hinweist, dass auch in der so-
genannten Wohlverhaltensperiode die Grundsätze der Gläubigergleichbehand-
lung und der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger grundsätzlich gelten. Wie
sich aus der Verweisungskette der §§ 294 Abs. 3, 114 Abs. 2, Satz 2,
96 Nr. 2-4 Insolvenzordnung ergibt, gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt.
Der Gesetzgeber hat den hier einschlägigen Fall des § 96 Nr. 1 ausdrücklich ausgenommen, soweit
es um die Aufrechnung eines Gläubigers gegen Bezüge im Sinne des § 287
Abs. 2 Insolvenzordnung geht. Dies zeigt, dass der Gläubigerschutz in der Wohl-
verhaltensperiode gelockert ist. Dies rechtfertigt, auch eine Aufrechnung gegen
sonstige Forderungen, wie im vorliegenden Falle gegeben, zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgericht erfordert, hat die Kammer die Revision gem. § 543 Abs. 2
Nr. 2 ZPO zugelassen.