Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Urteil vom 23.06.2005 – 18 O 5/05
ECLI:DE:LGDO:2005:0623.18O5.05.00
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes des bis zu EUR 250.000,00
- ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Briefbögen oder sonst werblich mit den Hinweisen
„Anerkannter...Kraftfahrzeug-Sachverständiger“
zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Anerkennung ausgesprochen hat,
und/oder
sich als „unabhängiger“ Kraftfahrzeug-Sachverständiger zu bezeichnen.
2.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger EUR 277,00 (in Worten: zweihundertsiebenundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB seit dem 27.11.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.