Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 31.01.2006 – 14 (I) Qs 66/05
ECLI:DE:LGDO:2006:0131.14I.QS66.05.00
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 68 b letzter Satz StPO ist die Entscheidung unanfechtbar, wobei das Gesetz nicht nach Art der Entscheidung (Beiordnung oder Ablehnung) unterscheidet.
Die Kammer hält deswegen im Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung die Beschwerde für unzulässig (vgl. u.a. OLG Hamm StV 2001, 103).
Die Kammer weist allerdings in der Sache auf folgendes hin:
Um dem Opferschutz genüge zu tun, muss im Fall der Ladung des Opferzeugen so
rechtzeitig über den frühzeitig gestellten Antrag entschieden werden, dass ein
vorbereitendes Gespräch mit dem Zeugen geführt werden kann und die Begleitung zum Termin erfolgen kann. Nach Auffassung der Kammer wird ein vorbereitendes
Gespräch und die Begleitung zur Zeugenvernehmung von der Zeugenbeistandschaft
mit umfasst. Trotz des engen Wortlauts des Gesetzes "Beiordnung für die Dauer der
Vernehmung" ist dieses nach Sinn und Zweck des Opferschutzes erforderlich, auch
wenn in der Hauptverhandlung auf Vernehmung des Opferzeugen verzichtet wird.
Ob bei einer rechtzeitigen Entscheidung die Voraussetzung des § 68 b S. 1 StPO
bei der im Ermessen des erstinstanzlichen Richters stehende Entscheidung vorgelegen haben kann dahinstehen.