Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 31.01.2006 – 14 (I) Qs 66/05

ECLI:DE:LGDO:2006:0131.14I.QS66.05.00

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

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G r ü n d e

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Gemäß § 68 b letzter Satz StPO ist die Entscheidung unanfechtbar, wobei das Gesetz nicht nach Art der Entscheidung (Beiordnung oder Ablehnung) unterscheidet.

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Die Kammer hält deswegen im Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung die Beschwerde für unzulässig (vgl. u.a. OLG Hamm StV 2001, 103).

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Die Kammer weist allerdings in der Sache auf folgendes hin:

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Um dem Opferschutz genüge zu tun, muss im Fall der Ladung des Opferzeugen so

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rechtzeitig über den frühzeitig gestellten Antrag entschieden werden, dass ein

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vorbereitendes Gespräch mit dem Zeugen geführt werden kann und die Begleitung zum Termin erfolgen kann. Nach Auffassung der Kammer wird ein vorbereitendes

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Gespräch und die Begleitung zur Zeugenvernehmung von der Zeugenbeistandschaft

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mit umfasst. Trotz des engen Wortlauts des Gesetzes "Beiordnung für die Dauer der

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Vernehmung" ist dieses nach Sinn und Zweck des Opferschutzes erforderlich, auch

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wenn in der Hauptverhandlung auf Vernehmung des Opferzeugen verzichtet wird.

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Ob bei einer rechtzeitigen Entscheidung die Voraussetzung des § 68 b S. 1 StPO

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bei der im Ermessen des erstinstanzlichen Richters stehende Entscheidung vorgelegen haben kann dahinstehen.