Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 31.01.2006 – 14 (I) Qs 80/05

ECLI:DE:LGDO:2006:0131.14I.QS80.05.00

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Gemäß § 68 b letzter Satz StPO ist die Entscheidung unanfechtbar, wobei das Gesetz nicht nach Art der Entscheidung (Beiordnung der Ablehnung) unterscheidet.

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Die Kammer hält deswegen die Beschwerde auch im vorliegenden Fall der eingeschränkten Beiordnung für unzulässig (vgl. OLG Hamm, StV 2001, 103).

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Die Kammer weist allerdings in der Sache auf Folgendes hin:

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Trotz des sehr engen Wortlauts des Gesetzes "Beiordnung für die Dauer der

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Vernehmung" ist die Kammer der Auffassung, dass nach Sinn und Zweck des

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Opferschutzes für den Fall, dass eine Ladung zur Hauptverhandlung erfolgt, ein vorbereitendes Gespräch von der Beistandschaft mit umfasst ist und auch das Erscheinen des Beistandes mit der Zeugin erforderlich ist, auch wenn im Verlaufe der Hauptverhandlung - etwa durch ein Geständnis des Täters - dann auf eine Vernehmung verzichtet wird.

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Eine andere Handhabung würde dem beabsichtigten Opferschutz nicht gerecht (vgl. LR-Rieß, Nachtrag zu § 68 b StPO Rdnr. 19, KK/Meyer/Gößner, Rdnr. 5 zu & 68 b).