Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 31.01.2006 – 2 O 502/04

ECLI:DE:LGDO:2006:0131.2O502.04.00

Tenor

Auf den Antrag der Beteiligten v. 20.12.2005 wird die

Vergütung für den Sachverständigen unter Zuordnung zur

Honorargruppe 6 auf 75,--€ festgesetzt.

Gründe

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Auf Antrag der Beteiligten v. 20.12.05 war die Vergütung für den vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen gem. § 4 Abs. 1 JVEG festzusetzen. Diese Festsetzung hat die Kammer gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG getroffen, weil die beauftragte Leistung des Sachverständigen – Erstattung eines Schlüsselgutachtens zu Kfz-Schlüsseln wegen der auf die Anzahl von Schließbewegungen hindeutenden Spuren – keiner der in Anlage 1 zu § 9 JVEG genannten Honorargruppen zugewiesen ist.

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Die Leistung des Sachverständigen, darin stimmt die Kammer mit der Beteiligten überein, kann weder der Honorargruppe Fahrzeugbau, noch Kraftfahrzeugschäden und –bewertung noch Kraftfahrzeugunfallursachen noch Fenster, Türen, Tore direkt zugeordnet werden. Denn es handelte sich um eine Untersuchung von Werkstoffspuren, die Laboruntersuchungen wie in Materialprüfungsanstalten und kriminaltechnischen Labors notwendig machten, um mechanische Formspuren zu analysieren und elektronische Zusammenhänge und codierte Daten der elektronischen Sicherung beurteilen zu können. Hierbei wurden hochwissenschaftliche Kenntnisse verwendet.

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Die Entscheidung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG hat die Leistung des Sachverständigen unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Nach diesen Kriterien hat die Kammer unter Berücksichtigung der unter Ziff. 1 dargestellten Leistungsmerkmale die Tätigkeit des Sachverständigen der Honorargruppe 6 zugeordnet, weil sie in ihren Anforderungen derjenigen der Feststellung von Kraftfahrzeugunfallursachen vergleichbar erscheint. Auch bei der Erforschung von Kraftfahrzeugunfallursachen sind Werkstoffspuren zu sichern, zu analysieren und im Zusammenhang mit anderen Spuren zu beurteilen, wobei

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ebenfalls hochwissenschaftliche und sehr spezielle Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt werden und teilweise aufwändige Versuche unternommen werden müssen. Diese Leistung hat der Gesetzgeber in die Honorargruppe 6 eingeordnet, so dass die Kammer die ihrer Auffassung nach von den Leistungsmerkmalen annähernd vergleichbare Tätigkeit des Schlüsselgutachters ebenfalls der Honorargruppe 6 zuordnet. Der Einwand der Beteiligten, dass der Sachverständige bei außergerichtlicher Tätigkeit einen Stundensatz von 130 EUR abrechnet, führt nicht dazu, die Tätigkeit der höchsten Honorarstufe 10 (Stundensatz 95 EUR) zuzuordnen. Denn eine Zuordnung zu einer bestimmten Honorarstufe des § 9 Abs. 1 JVEG ausschließlich nach der Höhe des außergerichtlich verlangten Stundensatzes liefe auf eine gebundene Entscheidung hinaus. Das wäre mit dem Wortlaut von § 9 Abs 1 Satz 3 JVEG nicht vereinbar, der nach Feststellung der Höhe der für außergerichtliche Tätigkeit verlangten Vergütung nur "unter Berücksichtigung" der so festgestellten Vergütung in einem zweiten Schritt eine Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe nach billigem Ermessen verlangt. Dem stehen auch nicht die Gesetzesmaterialien entgegen, wonach, - etwas missverständlich - "maßgebendes Kriterium für die Zuordnung" die außergerichtlich vereinbarte Vergütung sein soll (vgl. BT-Dr. 15/1971 S. 181f.). Käme es nämlich allein auf den außergerichtlich verlangten Stundensatz an, bedürfte es keiner Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe mehr. Vielmehr könnten dann die in der Tabelle gem. § 9 I 1 JVEG aufgeführten Stundensätze direkt angewandt werden ( OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 392, OLG Bamberg NStZ-RR 2005, 359).