Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 02.06.2009 – 1 S 74/09
ECLI:DE:LGDO:2009:0602.1S74.09.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2)
gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 4.2.2009
(Aktenzeichen: 413 C 3264/08)
wird auf Kosten der Beklagten zu 1) und 2) als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 536,50 € festgesetzt.
Gründe
2
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 536,50 € beträgt und damit unterhalb der Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
4
Dortmund, 02.06.2009 1. Zivilkammer - 2. Instanz