Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 02.06.2009 – 1 S 74/09

ECLI:DE:LGDO:2009:0602.1S74.09.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2)

gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 4.2.2009

(Aktenzeichen: 413 C 3264/08)

wird auf Kosten der Beklagten zu 1) und 2) als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 536,50 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 536,50 € beträgt und damit unterhalb der Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

4

Dortmund, 02.06.2009 1. Zivilkammer - 2. Instanz