Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 11.08.2009 – 35 Qs 55/09

ECLI:DE:LGDO:2009:0811.35QS55.09.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten der Beschwerde sind Teil der Verfahrenskosten. Die der Angeklagten in der Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Verfahrenshindernis. Unabhängig

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von den Gründen, die das vereinfachte Verfahren gemäß § 408 a StPO nicht möglich

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machen, ist das Gericht verpflichtet und in der Lage, das Verfahren fortzusetzen. Bereits in

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der ersten Hauptverhandlung hätte eine polizeiliche Vorführung der Angeklagten

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beschlossen oder ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen werden können. Dass ein

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Referendar als Sitzungsvertreter nicht bereit ist, die von ihm für sachgerechte erachtete

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Anträge zu stellen, mag aus der Sicht des Gerichtes als ärgerlich angesehen werden, zumal

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nach der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft der Referendar nicht an den

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ursprünglichen Strafbefehlsantrag gebunden ist. Dieses Verhalten hindert das Gericht aber

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nicht an der Fortführung des Verfahrens.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465

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StPO.