Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 11.08.2009 – 35 Qs 55/09
ECLI:DE:LGDO:2009:0811.35QS55.09.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten der Beschwerde sind Teil der Verfahrenskosten. Die der Angeklagten in der Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Verfahrenshindernis. Unabhängig
von den Gründen, die das vereinfachte Verfahren gemäß § 408 a StPO nicht möglich
machen, ist das Gericht verpflichtet und in der Lage, das Verfahren fortzusetzen. Bereits in
der ersten Hauptverhandlung hätte eine polizeiliche Vorführung der Angeklagten
beschlossen oder ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen werden können. Dass ein
Referendar als Sitzungsvertreter nicht bereit ist, die von ihm für sachgerechte erachtete
Anträge zu stellen, mag aus der Sicht des Gerichtes als ärgerlich angesehen werden, zumal
nach der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft der Referendar nicht an den
ursprünglichen Strafbefehlsantrag gebunden ist. Dieses Verhalten hindert das Gericht aber
nicht an der Fortführung des Verfahrens.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465
StPO.