Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 19.04.2010 – 1 O 87/10
ECLI:DE:LGDO:2010:0419.1O87.10.00
Tenor
Wegen eines Anspruchs des Gläubigers in Höhe von 57.709,59 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 5.033,00 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldner angeordnet.
In Vollziehung des Arrestes gegen die Schuldnerin zu 1. werden deren Ansprüche gegenüber der D-Bank
- Drittschuldnerin zu 1. –
in Höhe von € 62.742,59 € gepfändet, und zwar die Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere aus dem Konto Nr. ##########, hierbei der Anspruch auf
a. Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens im Zeitpunkt der Zustellung (Zustellungssaldo),
b. Auszahlung des zukünftigen Guthabens, welches sich bei der Saldoziehung des jeweiligen Rechnungsabschlusses ergibt (zukünftiges Saldo),
c. fortlaufende Zahlung der sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Guthaben (Tagessaldo)
d. das Recht, über diese Guthaben duch Überweisungsaufträge zu verfü-gen,
e. der Anspruch auf Gutschrift aller künftigen Eingänge aus dem Girovertrag.
In Vollziehung des Arrestes gegen den Schuldner zu 2. werden dessen Ansprüche in Höhe von 62.742,59 € gepfändet, und zwar die Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere aus dem Kontokorrent und Girovertrag gegenüber
1) der T- Bank –
Drittschuldnerin zu 2. –
aus dem Treuhandkonto Nr. ####,
2) der D2
- Drittschuldnerin zu 3. –
über das Depot #########,
3) der E-Bank
- Drittschuldnerin zu 4. -
hierbei jeweils die Ansprüche auf
a. Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens im Zeitpunkt der Zustellung (Zustellungssaldo),
b. Auszahlung des zukünftigen Guthabens, welches sich bei der Saldoziehung des jeweiligen Rechnungsabschlusses ergibt (zukünftiges Saldo),
c. fortlaufende Zahlung der sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Guthaben (Tagessaldo)
d. das Recht, über diese Guthaben duch Überweisungsaufträge zu verfü-gen,
e. der Anspruch auf Gutschrift aller künftigen Eingänge aus dem Girover-trag.
Durch Hinterlegung von 62.742,59 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes ge-hemmt und die Schuldner werden berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Ar-restes zu beantragen, § 923 ZPO.
Die Drittschuldner dürfen an die Schuldner nicht mehr zahlen. Die Schuldner dürfen insoweit nicht mehr über die Forderungen verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Schuldnern als Gesamtschuldnern aufer-legt.
Der Verfahrenswert wird auf 19.236,53 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO ist gerechtfertigt.
Der Gläubiger hat glaubhaft gemacht, dass aus unerlaubter Handlung ein Anspruch auf Zahlung von 57.709,59 Euro und Kostenersatzansprüche gegen die gegnerische Partei besteht.
Er hat durch Bezugnahme auf gerichtsbekannte – sich insbesondere aus dem Ermittlungsverfahren 170 Js 54/08 StA Dortmund ergebende - Tatsachen auch den Arrestgrund (§ 917 ZPO) glaubhaft dargelegt. Es besteht die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde weil die Schuldner sich einer Zwangsvollstreckung entziehen werden.
Dortmund, 19.04.2010 1. Zivilkammer - 1. Instanz