Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 03.12.2010 – 16 O 249/10 Kart.
ECLI:DE:LGDO:2010:1203.16O249.10KART.00
Tenor
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu jedweder Weise zu Wettbewerbszwecken alle
niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in der Region C und näherer
Umgebung zum Boykott des Ev. Krankenhauses C aufzurufen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen, auf die anstelle einer Begründung Bezug genommen wird, zuzustellen.