Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 06.10.2011 – 1 S 162/11

ECLI:DE:LGDO:2011:1006.1S162.11.00

Tenor

Die Be­ru­fung der Klägerin ge­gen das am 14.02.2011 ver­kün­de­te Ur­teil des Amtsgerichts Dortmund (426 C 7010/09) wird als un­zu­läs­sig ver­wor­fen.

Die Kos­ten der Be­ru­fung wer­den der Klägerin auf­er­legt.

Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 1.372,39 EUR fest­ge­setzt.

1

Grün­de

2

Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet wurde.

3

Auf die zutreffenden Gründe des der Berufungsklägerin bekannt gemachten Hinweisbeschlusses der Kammer vom 23.08.2011, die durch das Vorbringen der Berufungsklägerin nicht entkräftet werden und deshalb weiter fortgelten, wird vollumfänglich Bezug genommen.

4

Auf der am 07.07.2011 vorab per Fax beim Landgericht Dortmund eingegangenen Berufungsbegründung vom selben Tage, sowie dem am 11.07.2011 eingegangenen Original war keine Unterzeichnung im Rechtssinne vorhanden.

5

Soweit die Berufungsklägerin der Ansicht ist, es sei ausreichend, dass der Schriftsatz von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und dessen Identität feststellbar sei, wobei sich die Identität des Unterzeichners aber nicht aus dem Schriftsatz selbst ergeben müsse, ist dies zutreffend.

6

Allerdings ergab sich vorliegend bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gerade weder aus dem Berufungsschriftsatz selbst, noch aus dem sonstigen Akteninhalt die Identität des Unterzeichners der Berufungsbegründung.

7

Der Briefkopf des Schriftsatzes wies alleine Herrn Rechtsanwalt Völsing aus; auch war auf dem Schriftsatz weder ein Namensstempel von Frau Rechtsanwältin Birkhahn angebracht worden, noch ergab sich ihre Identität bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aus dem sonstigen Akteninhalt. Eine Unterzeichnung im Rechtssinne lag damit nicht vor.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.