Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 14.11.2011 – 16 O 169/11 (Kart)
ECLI:DE:LGDO:2011:1114.16O169.11KART.00
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, gegenüber der Antragstellerin zu behaupten, dass zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin keine vertragliche Regelung zur Versorgung intensivpflegerischer Patienten besteht.
2. Der Antragsgegnerin wird untersagt, der Antragstellerin damit zu drohen, dass sich die Antragsgegnerin um einen anderen Pflegedienst bemüht, der zu günstigeren Konditionen die Versorgung ihrer Versicherten sicherstellen kann, wenn die Antrragstellerin die von der Antragsgegnerin vorgegebenen Stundensätze in Höhe von 25,00 € bzw. 26,00 € nicht akzeptiert (Drohung mit Umversorgung).
3. Die Antragsgegnerin hat es bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, die Patienten der Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin versichert sind, an einen anderen kostengünstigeren Pflegedienst umzuversorgen.
Der Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
• die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch die dem Antrag vom 25.10.2011 beigefügten Anlagen sind sowohl die den Anspruch (§§ 19, 20 GWB; §§ 935, 940, 944 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.