Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Urteil vom 16.05.2012 – 4 S 95/11
ECLI:DE:LGDO:2012:0516.4S95.11.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27.07.2011 dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 € nebst Zinsen entfällt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen)
Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff., 398 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 116 Abs. 1 VVG aufgrund der Sicherungsabtretung vom 19.12.2008. Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten war die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten zulässig (vgl. zuletzt BGH FD-VersR 2012, 328172 m.w.N.).
Zwischen den Parteien ist die volle Haftung der Beklagten für den Schaden aus dem von ihrem Versicherungsnehmer am 18.12.2008 verursachten Verkehrsunfall unstreitig.
Der Vortrag der Parteien beschränkt sich im Wesentlichen auf den bekannten Austausch der Argumente für und wider die Anwendung einer der beiden Mietwagenkostenschätzlisten und die Frage, welche Anforderungen an den konkreten Sachvortrag zum Nachweis eines konkret günstigeren Angebotes durch den Schädiger zu stellen sind. Die Kammer hält hierzu an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, die im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH NJW-RR 2011, 823 und NJW-RR 2011, 1109. Wegen der grundsätzlichen Erwägungen der Kammer zu dem Komplex der Abrechnung von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallschadensrecht wird auf die Urteile der Kammer vom 24.11.2011 – BeckRS 2012, 02337 - und 01.03.2012 – BeckRS 2012, 06294 – jeweils mit zahlreichen Nachweisen Bezug genommen. Weitere Ausführungen zur üblichen, mehr als zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen gefertigten, Screenshot-Collage der Beklagten erübrigen sich. Die Kammer hat bereits mehrfach erläutert, warum es sich hierbei nicht um konkreten Sachvortrag, sondern lediglich um die Darstellung der Preise einiger Anbieter aus der von der Beklagten bevorzugten Fraunhofer-Liste handelt.
Hinsichtlich der einzelnen Abrechnungsposten ist Folgendes festzustellen:
Das Amtsgericht hat in vertretbarer Weise nach Durchführung der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Geschädigte 21 Tage lang, von denen 20 geltend gemacht werden, den Mietwagen benötigte. Der Zeuge M hat ausgesagt, dass wegen der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels die Reparatur sich insgesamt länger als die kalkulierten fünf bis sechs Tage hingezogen hat. Die Kammer sieht, dass sich durch die lange Reparaturdauerdauer Kosten ergeben, mit denen ein gebrauchter Kleinwagen zu finanzieren wäre. Allerdings ist es nachvollziehbar, dass zum Jahreswechsel vielerorts nur mit kleiner Besetzung gearbeitet wird. Vorliegend geschah der Unfall am späten Nachmittag eines Freitags. Am folgenden Montag, dem 22.12.2008, lag bereits das Schadengutachten vor und die Werkstatt bestellte erforderliche Ersatzteile. Dann konnte nach den Weihnachtsfeiertagen erst am 29. und 30.12.2008 wieder an dem Unfallfahrzeug gearbeitet werden. Nach dem Jahreswechsel waren der 02.01. und der 05.01. bis 07.01.2009 reguläre Arbeitstage. Am 08.01.2009 war das Fahrzeug fertig repariert. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheit ist eine erheblich Abweichung von der kalkulierten Reparaturdauer nicht festzustellen.
Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Navigationssystem. Wofür der Geschädigte dieses – zumal über die Feiertage – benötigte, ist nicht vorgetragen. Zudem meint die Kammer, dass für die absehbare Zeit der Reparaturdauer auch die Nutzung eines Straßenatlas zumutbar gewesen wäre.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Winterreifen geht die Argumentation der Beklagten fehl, soweit sie meint, es sei eine entsprechende gesetzliche Regelung hierzu ergangen, Mietwagen dürften im Winter nur mit Winterreifen vermietet werden. § 3 Abs. 3a StVO normiert, dass die Ausrüstung - insbesondere die Bereifung - an die Wetterverhältnisse anzupassen ist. Diese Verpflichtung trifft den Fahrer vor jedem Fahrtantritt neu. Eine dauerhafte Ausstattung mit Winterreifen in einem festen Zeitraum schreibt das Gesetz nicht vor. Auch die von der Beklagten regelmäßig wegen ihrer vermeintlich günstigen Anmietbedingungen herangezogenen bundesweit tätigen Vermieter lassen sich die Ausstattung mit Winterreifen separat vergüten bzw. werben mit der neuen Inklusivleistung von Ganzjahresreifen ab dem letzten Winter.
Die im Sinne des § 249 BGB nicht erforderlichen Rechnungsposten der Insassenunfallversicherung und des Aufschlags für ein Dieselfahrzeug hat bereits das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufungsklägerin greift dies nicht an.
Die Kammer schätzt daher den Schaden gemäß § 287 ZPO mit Hilfe der Schwacke-Liste 2009 wie folgt:
Gruppe
Unfallfahrzeug
Gruppe
Mietfahrzeug
Mietdauer
20 d
Mietjahr
PLZ Anmietort
----------------
-----------------------------
---------------
----------------
----------------
Anzahl
Preis
Summe
Tarif
Wochentarif
743,55
1.487,10
Dreitagestarif
365,82
731,64
Tagestarif
./.
./.
./.
insgesamt
2.218,74
abzgl.
10 % ersparte Eigenauf- wendungen
221,87
zuzüglich
20% Risiko- aufschlag
399,37
Summe Grundpreis
2.396,24
-------------------
------------------------------
---------------
-----------------
-----------------
Anzahl
Preis
Summe
Vollkasko- versicherung
Wochentarif
172,74
345,48
Dreitagestarif
78,42
156,84
Tagestarif
./.
./.
./.
Summe Kasko
502,32
-------------------
-----------------------
----------------
-----------------
------------------
Anzahl
Preis
Summe
Nebenkosten
Zustellen /
Abholen
24,46
48,92
Winterreifen
12,32
246,40
Summe NK
295,32
Gesamtanspruch
3.193,88
abzüglich 2 % Preisanpassung
63,88
abzüglich vorgerichtliche Zahlung
1.167,39
vom Amtsgericht zugesprochen
1.780,62
Restanspruch
181,99
Da die Schätzung einen Restanspruch der Klägerin ergibt, bleibt die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung ohne Erfolg.
Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung die Berechnung und die Aktivlegitimation bestritten. Weiterer Vortrag der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.