Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 13.09.2012 – 18 O 160/09

ECLI:DE:LGDO:2012:0913.18O160.09.00

Tenor

wird der Antrag der Beklagten auf Rückgabe der als Sicherheit gestellten Bürgschaft Nr. LBW00BG000000 zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beklagte hat die Voraussetzungen für die Rückgabe bzw. Anordnung des Erlöschens nicht erfüllt.

3

Der Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung kann nur durch ein rechtswirksames Berufungsurteil, den Eintritt der Rechtskraft bzw. den Verzicht der Gegenseite nachgewiesen werden.

4

Dieser Nachweis ist nicht erbracht.