Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 03.06.2013 – 1 S 344/10

ECLI:DE:LGDO:2013:0603.1S344.10.00

Tenor

Der Tenor des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.04.2013 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 19.11.2010 zum Aktenzeichen 24 C 69/09 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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Der Tenor war aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit - versehentliche Auslassung -  gem. § 319 ZPO zu berichtigen, weil die Kammer ausweislich des Tenors und der Entscheidungsgründe die Revision zugelassen hat und die Klägerin die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. § 709 ZPO abwenden kann.