Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 21.05.2014 – 11 T 32/14
ECLI:DE:LGDO:2014:0521.11T32.14.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten aus dem Schreiben vom 13.03.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 25.02.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 25.02.2014 hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Eine Partei kann Ablehnungsgründe i.S.v. § 42 I ZPO grundsätzlich nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz geltend machen. Sie kann gem. § 43 ZPO einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, Anträge gestellt hat. Die Antragstellung kann mündlich oder schriftlich erfolgen (vgl. Zöller/Vollkommer, 29. Auflage, § 43, Rn. 5). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.11.2013 Anträge zur Sache gestellt, ohne dass ihrerseits Ablehnungsgründe geltend gemacht worden sind. Bei den vorgetragenen Ablehnungsgründen aus dem späteren Schreiben vom 13.01.2014 ist nicht erkennbar, ob diese erst nach dem Urteil vom 16.12.2013 entstanden sind, da sie nicht konkret sind, sondern sich vielmehr in formelhaften Ausführungen erschöpfen.
Darüber hinaus ist die äußerste zeitliche Grenze für die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes die Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42, Rn. 4). Durch den Beschluss vom 27.02.2014 (vgl. Bl. 86 d.A.) liegt eine abschließende unanfechtbare Entscheidung i.S.v. § 321 IV 4 ZPO vor.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf bis zu 50 €.