Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 08.08.2014 – 1 T 115/14

ECLI:DE:LGDO:2014:0808.1T115.14.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.08.2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.