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Landgericht Dortmund Urteil vom 09.03.2015 – 20 O 166/14

ECLI:DE:LGDO:2015:0309.20O166.14.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 23.800,00 € (i.W. dreiundzwanzigtausendachthundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 28.03.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.044,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.09.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 23.800,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Auszahlungen, die die Beklagte von der Klägerin in der Vergangenheit erhalten hat, in Anspruch, da die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist und diese Beträge daher nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zurückzuzahlen sind.

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Die Beklagte ist an der Klägerin beteiligt und hat im Zuge ihrer Mitgliedschaft diverse Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin, wie zuvor außergerichtlich mit Schreiben vom 05.02.2013 schon geschehen, den an die Beklagte geflossenen Teil der Auszahlungen geltend.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte hat sich auf die ihr ordnungsgemäß zugestellte Klage nicht gemeldet.

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Die Klage ist begründet.

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Der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages. Gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung bestehen keine Bedenken.

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Die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 2 ZPO beträgt zwei Wochen ab Zustellung dieses Urteils.