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Landgericht Dortmund Beschluss vom 05.11.2015 – 1 S 218/15

ECLI:DE:LGDO:2015:1105.1S218.15.00

Tenor

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts F (196 C 293/14) vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Berufungsklägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis zu 1.300 EUR.

Gründe

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.10.2015 Bezug genommen.

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Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Berufungsklägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

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Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 02.11.2015 ist auf Grund der eindeutigen Parteibezeichnung in der Klageschrift nicht die WEG L-Straße in F, sondern Frau F2 als übrige Eigentümerin der WEG Klägerin.

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Eine Auslegung der Parteibezeichnung in der Klageschrift ist nicht möglich, weil diese nicht objektiv unrichtig ist - neben dem Verband der WEG gibt es die übrigen Eigentümer der WEG - und auch nicht mehrdeutig ist, insbesondere ist nicht etwa in der Klagebegründung ausgeführt, dass die Beklagten Mitglieder der Klägerin sind.

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Eine Auslegung der Parteibezeichnung durch das Amtsgericht ist ausweislich der Urteilsgründe nicht erfolgt und wäre als solche für die Kammer auch nicht bindend (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen: BGH NJW 2004, 2751). Aber selbst wenn ein etwaiges Auslegungsergebnis bindend sein könnte, wäre dies gemessen am Maßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegend nicht der Fall, weil auf Grund der eindeutigen Parteibezeichnung im Rubrum der Klageschrift erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des gefundenen Auslegungsergebnisses bestünden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 62 Abs. 2 WEG.