Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 05.11.2015 – 1 S 218/15
ECLI:DE:LGDO:2015:1105.1S218.15.00
Tenor
Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts F (196 C 293/14) vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Berufungsklägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis zu 1.300 EUR.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.10.2015 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Berufungsklägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 02.11.2015 ist auf Grund der eindeutigen Parteibezeichnung in der Klageschrift nicht die WEG L-Straße in F, sondern Frau F2 als übrige Eigentümerin der WEG Klägerin.
Eine Auslegung der Parteibezeichnung in der Klageschrift ist nicht möglich, weil diese nicht objektiv unrichtig ist - neben dem Verband der WEG gibt es die übrigen Eigentümer der WEG - und auch nicht mehrdeutig ist, insbesondere ist nicht etwa in der Klagebegründung ausgeführt, dass die Beklagten Mitglieder der Klägerin sind.
Eine Auslegung der Parteibezeichnung durch das Amtsgericht ist ausweislich der Urteilsgründe nicht erfolgt und wäre als solche für die Kammer auch nicht bindend (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen: BGH NJW 2004, 2751). Aber selbst wenn ein etwaiges Auslegungsergebnis bindend sein könnte, wäre dies gemessen am Maßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegend nicht der Fall, weil auf Grund der eindeutigen Parteibezeichnung im Rubrum der Klageschrift erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des gefundenen Auslegungsergebnisses bestünden.