Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 29.08.2016 – 7 O 95/15

ECLI:DE:LGDO:2016:0829.7O95.15.00

Tenor

wird den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zugleich wird Rechtsanwalt L2 aus C zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Parteien wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Gründe

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Die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche bestehen, richtet sich nach Auffassung der Kammer unter Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes nach pakistanischem Recht.

3

Ist  auf einen vom Gericht zu beurteilenden Sachverhalt ausländisches Recht anwendbar und ist dieses ausländische Recht dem erkennenden Gericht unbekannt, hat es sich die erforderliche Kenntnis – ggf. im Wege der Beweisaufnahme durch die Einholung eines Rechtsgutachtens – zu verschaffen (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 293 ZPO Rn. 2, 9 ff., 14 ff.). Da jedoch das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck dient, über zweifelhafte Rechtsfragen, deren Beantwortung grundsätzlich dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben muss, vorweg abschließend zu entscheiden (vgl. Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 21), ist in einer derartigen Fallkonstellation Prozesskostenhilfe zunächst zu bewilligen, um die Erfolgsaussichten der angestrebten Rechtsverfolgung abschließend im Hauptsacheverfahren klären zu können.