Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Anerkenntnisurteil vom 21.03.2017 – 1 S 266/16
ECLI:DE:LGDO:2017:0321.1S266.16.00
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 02.06.20106 – 196 C 272/15 – abgeändert:
Der Beklagten wird aufgegeben, die auf der ihr mit Teilungserklärung vom 06.02.1984 vor dem Notar Dr. C2, Urkundenrollen-Nr.: ##/####, zur Sondernutzung zugewiesene Gartenfläche ihre Eigentumswohnung C-Straße in F mit Bekiesung errichtete Terrasse zu beseitigen und diese Fläche der zweckgerechten Nutzung als Rasen- und/oder als Ziergarten zurückzuführen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.