Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Urteil vom 10.07.2017 – 25 O 331/16

ECLI:DE:LGDO:2017:0710.25O331.16.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger, über dessen Vermögen vor dem AG Dortmund unter dem Az. ### IN ###/## das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, begehrt die Feststellung, dass eine von der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Steuerforderung gem. § 302 Nr. 1 InsO nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist.

3

Im Insolvenzverfahren des Klägers hat das beklagte Land eine Steuerforderung über 99.356,71 € als sog. „Deliktforderung“ angemeldet.

4

Vorliegend hat der Schlusstermin des Insolvenzverfahrens im schriftlichen Verfahren am ##.##.#### stattgefunden; zu diesem Zeitpunkt lag noch keine rechtskräftige Verurteilung des Klägers im Steuerstrafverfahren vor.

5

Der Kläger ist der Ansicht, eine Steuerforderung sei nur dann gem. § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung auszunehmen, wenn der Schuldner rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat verurteilt worden sei, wobei die rechtskräftige Verurteilung bis zum Schlusstermin des Insolvenzverfahrens erfolgt sein müsse. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, greife die Regelung des § 302 Nr. 1 InsO gerade nicht.

6

Der Kläger beantragt,

7

festzustellen, dass es sich bei der von der Beklagten im Insolvenzverfahren ### IN ###/## AG Dortmund zur laufenden Nr. 21 angemeldeten Forderung über insgesamt 99.356,71 € nicht um eine Forderung handelt, die gem. § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist.

8

Das beklagte Land beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Es ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber bei Neuregelung des § 302 Nr. 1 InsO eine längere Haftung habe begründen wollen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, in wie weit die Nachhaftung eintritt, könne nach dem Willen des Gesetzgebers erst die tatsächliche Erteilung der Restschuldbefreiung sein. Mithin bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Feststellungsanspruch des Klägers nicht.

11

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ##.##.#### verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

I.              Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

14

Der Kläger hat zunächst ein Interesse an der begehrten Feststellung.

15

Der geltend gemachte Feststellungsanspruch besteht indes – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht.

16

Zwar setzt die Regelung des § 302 Nr. 1 InsO bezogen auf die konkrete Fallgestaltung voraus, dass nur solche Verbindlichkeiten des Schuldners von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, die aus einem Steuerschuldverhältnis resultieren, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist. Unstreitig ist der Kläger bisher nicht rechtskräftig wegen einer etwaigen der Steuerschuld zugrundeliegenden Steuerstraftat verurteilt worden.

17

Nach Auffassung der Kammer kann jedoch - insbesondere auch nach dem Willen des Gesetzgebers, der gerade eine insolvenzrechtliche Nachhaftung anstrebte -  maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, nur die tatsächliche Entscheidung über die Restschuldbefreiung sein.

18

Insoweit muss folglich unbeachtlich sein, zu welchem Zeitpunkt die strafrechtliche Verurteilung erfolgt, sofern diese jedenfalls vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorliegt. Allerdings muss spätestens bis zur tatsächlichen Erteilung der Restschuldbefreiung das Urteil in der Steuerstrafsache rechtskräftig geworden sein, um gemäß § 302 Nr. 1 InsO die Steuerforderung von der Restschuldbefreiung unberührt zu lassen (vgl. Uhlenbruck/Sternal InsO § 302 Rn. 21-22).

19

Entsprechendes erschließt sich auch aus der Regelung des § 174 InsO, die für die Anmeldung der Forderung lediglich auf die Einschätzung des Gläubigers, der Forderung liege bspw. eine Steuerstraftat des Schuldners zu Grunde, nicht aber auf eine rechtskräftige Verurteilung abstellt.

20

Zusätzliches Argument für die Überzeugungsbildung der Kammer ist der Umstand, dass es sich bei Steuerstrafverfahren häufig um langwierige Strafverfahren handelt, mithin ein rechtskräftiger Abschluss noch während des laufenden Insolvenzverfahrens – gerade bei schwerwiegenden Verstößen – in der Regel unwahrscheinlich ist. Gerade bei schwerwiegenden Verstößen ist es jedoch unbillig, wenn der Schuldner die Restschuldbefreiung auch hinsichtlich der Steuerschuld erreichen würde, nur weil eine rechtskräftige Verurteilung noch vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht erfolgt.

21

II.              Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.