Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 31.08.2017 – 12 O 228/16

ECLI:DE:LGDO:2017:0831.12O228.16.00

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 06.06.2017 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 3 ("Die Grenzwerte für die Einstufung in Schadstoffklasse Euro 5 werden im Modus 0 nicht eingehalten.") gestrichen wird.

Auf Seite 3 wird in Absatz 3 der erste Satz dahingehend geändert, dass er lautet:

"Bei der Beklagten zu 2) wurde dann ein Softwareupdate entwickelt, das nach Aufspielen auf die betroffenen Fahrzeuge dazu führen soll, dass nur ein einheitlicher Betriebsmodus entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen Verwendung findet."

Auf Seite 2 in Absatz 1 wird Satz 3 dahingehend geändert, dass er lautet:

"Die Beklagte zu 1) ist eine nicht zum Konzern der Beklagten zu 2) gehörende Händlerin."

Gründe

2

Der Satz "Die Grenzwerte für die Einstufung in Schadstoffklasse Euro 5 werden im Modus 0 nicht eingehalten." war zu streichen, da dieses Vorbringen tatsächlich nicht unstreitig ist. Eine Aufnahme in das streitige Klägervorbringen war nicht der veranlasst, da sich die entsprechende Behauptung dort ähnlich findet.

3

Wegen des Bestreitens zu diesem Punkt war auch die weitere Berichtigung erforderlich. Allerdings war insoweit der Konjunktiv ("führen soll") erforderlich, da diese Folge ebenfalls nicht unstreitig ist.

4

Dass die Beklagte zu 1) unabhängige Händlerin sei, ist insofern missverständlich, als von Klägerseite eine tatsächliche (wenn auch nicht rechtliche) Unabhängigkeit bestritten wurde. Die vorgenommene Änderung dient der Klarstellung hierzu.