Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 31.08.2017 – 12 O 228/16
ECLI:DE:LGDO:2017:0831.12O228.16.00
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 06.06.2017 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 3 ("Die Grenzwerte für die Einstufung in Schadstoffklasse Euro 5 werden im Modus 0 nicht eingehalten.") gestrichen wird.
Auf Seite 3 wird in Absatz 3 der erste Satz dahingehend geändert, dass er lautet:
"Bei der Beklagten zu 2) wurde dann ein Softwareupdate entwickelt, das nach Aufspielen auf die betroffenen Fahrzeuge dazu führen soll, dass nur ein einheitlicher Betriebsmodus entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen Verwendung findet."
Auf Seite 2 in Absatz 1 wird Satz 3 dahingehend geändert, dass er lautet:
"Die Beklagte zu 1) ist eine nicht zum Konzern der Beklagten zu 2) gehörende Händlerin."
Gründe
Der Satz "Die Grenzwerte für die Einstufung in Schadstoffklasse Euro 5 werden im Modus 0 nicht eingehalten." war zu streichen, da dieses Vorbringen tatsächlich nicht unstreitig ist. Eine Aufnahme in das streitige Klägervorbringen war nicht der veranlasst, da sich die entsprechende Behauptung dort ähnlich findet.
Wegen des Bestreitens zu diesem Punkt war auch die weitere Berichtigung erforderlich. Allerdings war insoweit der Konjunktiv ("führen soll") erforderlich, da diese Folge ebenfalls nicht unstreitig ist.
Dass die Beklagte zu 1) unabhängige Händlerin sei, ist insofern missverständlich, als von Klägerseite eine tatsächliche (wenn auch nicht rechtliche) Unabhängigkeit bestritten wurde. Die vorgenommene Änderung dient der Klarstellung hierzu.