Rechtsprechung / Landgericht Dortmund

Landgericht Dortmund Beschluss vom 04.10.2017 – 32 Qs-400 Js 12/17--110/17

ECLI:DE:LGDO:2017:1004.32QS400JS12.17.11.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt Dr. C, E gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Der Angeschuldigte ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO offensichtlich nicht zur Selbstverteidigung in der Lage.

3

Hiervon ist schon auszugehen, wenn der Angeschuldigte Analphabet ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 140 StPO Rdn. 30 m. w. N.).

4

Vorliegend ist der Angeschuldigte zumindest einem Analphabeten gleichzustellen, da er bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung glaubhaft angab, nicht in der Lage zu sein, das Protokoll selbst zu lesen.

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Dieses musste ihm vielmehr durch den Vernehmungsbeamten vorgelesen werden.