Rechtsprechung / Landgericht Dortmund
Landgericht Dortmund Beschluss vom 04.06.2018 – 1 S 81/18
ECLI:DE:LGDO:2018:0604.1S81.18.00
Tenor
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.556,45 EUR festgesetzt.
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.